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Art. 66 · Gemeindeorgan

BZO Baureglement Langenthal · S. 33 · Original-PDF

1Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglementes, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den kantonalgesetzlichen Bestimmungen geahndet (Art. 50 BauG). 1. Widerhandlungen

2Verstösse gegen Vorschriften dieses Reglementes und weitere kommunale Bauvorschriften, welche nicht der Strafandrohung des Baugesetzes unterstehen, werden gestützt auf Art. 58 ff Gemeindegesetz (GG) mit folgenden Strafen bedroht:

–Busse von max. Fr. 2'000.00 für Verstösse gegen Vorschriften, die von den stimmberechtigten Personen beschlossen wurden;

–Busse von max. Fr. 1'000.00 für Verstösse gegen die übrigen Vorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.