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Art. 63
BZO Baureglement Langenthal · S. 32 · Original-PDF
3. Die Stadtbaumeisterin oder der Stadtbaumeister Die Stadtbaumeisterin oder der Stadtbaumeister
–erteilt alle Baubewilligungen im kleinen Baubewilligungsverfahren;
–bewilligt kleine und leicht entfernbare Bauten i.S. von Art. 28 BauG;
–führt die Aufsicht und Kontrolle nach Art. 5 dieses Reglementes und nach kantonalem Recht durch;
–stellt den Antrag an den Gemeinderat für Einsprachen im Baubewilligungsverfahren;
–führt im Auftrag der Baubewilligungsbehörde die Einspracheverhandlungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.