Art. 61 · Ausnützungsziffer
BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 5 · Original-PDF
2Geschosse, die bis Oberkant fertig Decke gemessen, den Niveaupunkt nicht mehr als 1.4 m überragen, gelten als Untergeschosse. Baureglement Wartau Seite 5
3Als Dachgeschosse gelten Geschosse, die von der maximalen Gebäudehöhe aus gemessen unter einem Winkel von 60 ° von der Fassade zurückliegen (max. Umhüllung). Sind sie mit einem Pultdach ausgestattet darf die Umhüllung überschritten werden, wenn weder die maximale Firsthöhe noch im Mittel die maximale Gebäudehöhe überschritten sind. Diese Beschränkungen gelten nur auf den Gebäudelängsseiten.
4Dachgeschosse dürfen einen Kniestock von max. 1.2 m (Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Dachhaut) nicht überschreiten.
5Brüstungen, Vordächer über dem Dachgeschoss und Einrichtungen zum Schutz vor Witterung dürfen die Umhüllung nicht überschreiten. Treppenhaus, Solar- und Liftanlagen dürfen die Umhüllung im technisch notwendigen Masse überschreiten.
6Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der höchsten Erhebung des Daches
7Als unterirdische Bauten gelten überdeckte Bauten, die unter dem gewachBaureglement Wartau Seite 6 senen oder gestalteten1 Terrain liegen.
8Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung ohne Anbauten. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekante auf die Flucht des längsten Fassadenteils. Das Untergeschoss wird nicht gerechnet.
9Anbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Bauteile an Hauptbauten mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2 die höchstens 3.5 m Gebäudehöhe und höchstens 5.5 m Firsthöhe aufweisen.
10Nebenbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Baukörper, mit höchstens 3.5 m Gebäudehöhe und höchstens 5.5 m Firsthöhe, die mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind und eine Gebäudegrundfläche von höchstens 50 m2 aufweisen.
11Als Vorbauten gelten punktuell abgestützte wie nicht abgestützte Bauteile, die über die Fassade vorspringen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Dachvorsprünge, Sonnenschutzkonstruktionen und Vortreppen. Gegenüber Kantonsstrassen bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes vorbehalten. StrV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.