Art. 5 · Regelbauvorschriften
BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 8 · Original-PDF
(5) Gegenüber Wohn- und Wohn-Gewerbe- sowie Kernzonen kommt der doppelte Grenzabstand zur Anwendung.
1Es gelten die folgenden Regelbauvorschriften (1) Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Weist eine Baute annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten auf, so kann die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes auf die entsprechenden Fassaden gestattet werden. (2) Höhere Zahl, wenn der gewerblich genutzte Teil einer Baute mindestens 1/3 der gesamten zur Ausnützung zählenden anrechenbaren Geschossfläche ausmacht. (3) Für Bauten mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss ist die doppelte Länge zulässig, sofern eine Unterteilung mit einem eingeschossigen, gestalterisch deutlich abgesetzten Zwischenbau (max. Gebäudehöhe 6.0 m, min. Gebäudelänge 5.0 m) erfolgt und die Hauptbauten die Gebäudelänge einhalten. Wird bei Wohnbauten dadurch der ordentliche Gebäudeabstand unterschritten, so dürfen auf den sich gegenüberliegenden Fassaden keine nach Art. 8 erforderlichen Fensterflächen angeordnet werden. (4) Sofern das Erdgeschoss gewerblich genutzt wird, gilt allseitig der kleine Grenzabstand. (6) Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der W2. (7) Es sind nur geneigte Dächer von 70 bis 111% oder 35 bis 48° a.T. gestattet. Unterhalb des Dachknicks sind geringere Dachneigungen bis 58% oder 30° a.T. zugelassen, sofern der Knick im unteren Fünftel des Dachbereichs liegt. Für An- und Nebenbauten sind andere dem Ortsbild angepasste Dachformen zulässig. (8) Für intensive Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken. Dem Zonenzweck entsprechen insbesondere Sporthallen, grosse Hartplätze, Reithallen, gewerbliche Pferdeställe, Hundesportanlagen, Schrebergärten und dgl. Zulässige Bauten und Anlagen haben sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Die Bauten sind bezüglich Stellung, Gebäude-, Firsthöhe, Dachform und Materialwahl so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Für Neubauten gelten die Vorschriften der Regelbauweise für die Wohnzone W2; weitergehende Bauvorhaben sind nur im Rahmen eines Sondernutzungsplans zulässig. (9) Die Wohnzone WE ist in landschaftlich wertvollen Lagen ausgeschieden. Es sind an die Gestaltung erhöhte Anforderungen gestellt. Die Bauten haben sich der Umgebung und dem Charakter der Landschaft anzupassen. Für Hauptbauten sind nur Dächer mit einer Neigung von 40 bis 55° a.T. gestattet. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht gestattet. (10) Zulässige Bauten und Anlagen haben sich gut in das Orts- und Strassenbild einzufügen. Die Bauten sind bezüglich Stellung, Gebäude-, First- und Gesimshöhe, Geschosszahl, Dachform, Fassadengestaltung, Farbgebung und Materialwahl den umliegenden Bauten so anzupassen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Der Abbruch von Bauten wird bewilligt, wenn ein Erhalt nutzungsmässig, bautechnisch oder wirtschaftlich nicht mehr zweckmässig ist, und wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes erfolgt oder die Realisierung eines Ersatzbaus sichergestellt ist. (11) Die Industriezone dient der Errichtung bzw. Betreibung einer Materialaufbereitung. (12) Die im Zonenplan mit Grünzone Garten ‚GGa’ bezeichneten Flächen sind für die Anlage von Familiengärten bestimmt. In der Grünzone Garten ist die Errichtung von ungeheizten, hölzernen Nebenbauten / Leichtbauten, die der Aufbewahrung von Gartengeräten und dgl. dienen zulässig. Die einzelnen Nebenbauten dürfen eine max. Grundfläche von 15 m² und eine max. Höhe von 3.50 m nicht überschreiten und weisen ein leicht geneigtes Giebeldach auf. Ebenfalls zulässig ist die Errichtung von offenen oder weitestgehend offenen Aussensitzplätzen (z.B. befestigte Geländeterrassen oder Pergola ähnliche Leichtkonstruktionen ohne geschlossene Wand- und Dachflächen etc.) mit einer Grundfläche von max. 10 m². Die Verknüpfung resp. der Zusammenbau von Aussensitzplätzen und Nebenbauten ist zulässig. Die Nebenbauten und Aussensitzplätze haben einen allseitigen Grenzabstand von mindestens 0.50 m einzuhalten. Die Standorte und die formale Gestaltung der Nebenbauten und Aussensitzplätze sind so zu wählen, dass die Veränderungen des gewachsenen Terrains minimiert werden können. Die Baubereiche für Dauerund Temporärbauten sind ebenfalls im Zonenplan festgelegt. Pro Bewirtschafter mit Pachtvertrag darf max. eine Nebenbaute und ein Aussensitzplatz errichtet werden. (13) Die Grünzone ‚F’ bezweckt die Freihaltung von Bauten und Anlagen des betreffenden Gebietes innerhalb und ausserhalb der Bauzone. (14) Die Grünzone ‚N’ dient der Erhaltung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen im Sinne des Biotopschutzes. Es ist unzulässig, deren Lebensbedingungen durch Massnahmen aller Art zu beeinträchtigen. (15) Die Grünzone ‚G’ dient der Sicherung von Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen. Zone Ausnützungsziffer (%) Vollgeschosse Gebäudehöhe max. (m) Firsthöhe max. (m) Gebäudelänge max. (m) Grenzabstand klein min. (m) Grenzabstand gross min. (1) (m) ES
| Zone | Ausnützungs- ziffer (%) | Vollge- schosse | Gebäude- höhe max. (m) | Firsthöhe max. (m) | Gebäude- länge max. (m) | Grenzab- stand klein min. (m) | Grenzab- stand gross min. (1) (m) | ES |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| W E (9) | 0.40 | 2 | 8.00 | 11.00 | 20.00 | 4.00 | 8.00 | II |
| W 2 | 0.50 | 2 | 8.00 | 11.00 | 25.00 | 4.00 | 7.00 | II |
| W 3 | 0.65 | 3 | 11.00 | 14.00 | 35.00 | 5.00 | 9.00 | II |
| W 4 | 0.80 | 4 | 13.00 | 16.00 | 45.00 | 6.00 | 11.00 | II |
| WG 2 | 0.50 / 0.65 (2) | 2 | 8.00 | 11.00 | 25.00 (3) | 4.00 | 7.00 (4) | III |
| WG 3 | 0.65 / 0.75 (2) | 3 | 11.00 | 14.00 | 35.00 (3) | 5.00 | 9.00 (4) | III |
| K 2 (10) | unbegrenzt | 2 | 8.00 | 11.00 | unbegrenzt | 4.00 | 4.00 | III |
| K 3 (10) | unbegrenzt | 3 | 11.00 | 14.00 | unbegrenzt | 4.00 | 4.00 | III |
| K Oberschan (7) (10) | unbegrenzt | --- | --- | 11.00 | unbegrenzt | 4.00 | 4.00 | III |
| GI C | unbegrenzt | 5 | 20.00 | 20.00 | unbegrenzt | 5.00 (5) | 5.00 (5) | III |
| GI B | unbegrenzt | 4 | 17.00 | 17.00 | unbegrenzt | 5.00 (5) | 5.00 (5) | III |
| GI A | unbegrenzt | 2 | 8.50 | 11.50 | unbegrenzt | 5.00 (5) | 5.00 (5) | III |
| I A (11) | unbegrenzt | --- | --- | --- | unbegrenzt | 5.00 (5) | 5.00 (5) | IV |
| OeBA | unbegrenzt | --- | --- | --- | unbegrenzt | 5.00 | 5.00 | II |
| GGa (12) | --- | --- | --- | 3.50 | --- | 0.50 | 0.50 | II |
| GF (13) | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | II |
| GN (14) | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| GG (15) | --- | --- | --- | --- | --- | 5.00 | 5.00 | --- |
| L (6) | --- | --- | --- | --- | --- | 5.00 | 5.00 | III |
| ueG (6) | --- | --- | --- | --- | --- | 5.00 | 5.00 | III |
| IE S (8) | --- | --- | --- | --- | --- | 5.00 | 5.00 | IV |
| Ski | von allen skisportbehindernden Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Bepflanzungen freizuhalten |
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