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Art. 2 · Zuständigkeit

BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 4 · Original-PDF

1Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen. Er bestimmt die Baukommission und entscheidet über Baugesuche, wenn gleichzeitig über Einsprachen zu entscheiden oder eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist.

2Die Baukommission: a) stellt dem Gemeinderat Antrag, wenn dieser zuständig ist; b) entscheidet über Baugesuche, für die weder der Gemeinderat noch die Bauverwaltung zuständig sind.

3Die Bauverwaltung: 1. berät Grundeigentümer, Bauherren und Verwaltungsstellen; 2. bereitet die Geschäfte von Baukommission und Gemeinderat vor; 3. entscheidet über Baugesuche, wenn das Meldeverfahren angewendet wird; 4. vollzieht die Beschlüsse von Baukommission und Gemeinderat; 5. übt die örtliche Bauaufsicht aus.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.