Art. 17 · Baukontrolle
BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 20 · Original-PDF
1Der Bauverwaltung ist vor und während der Bauzeit unaufgefordert und mindestens 24 Stunden vor der gewünschten Abnahme Anzeige zu machen: a) Nach Erstellen des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten b) Nach Erstellen der Abwasser- und Entwässerungsanlagen, vor dem Eindecken c) Beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten d) Nach Armierung des Schutzraums e) Nach Erstellen des Tankraums, aber vor der Versetzung des Tanks f) Nach vollendetem Rohbau, vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten g) Nach Fertigstellung des Baus
2Weitere Anzeigen gemäss besonderer Gesetzgebung bleiben vorbehalten. Der Gemeinderat kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen.
3Beanstandungen sind der Bauherrschaft unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung gerügter Mängel ist erneut Anzeige für die Nachkontrolle zu machen. 5. Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.