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Art. 14 · Baubewilligungspflicht

BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 18 · Original-PDF

1Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen bedürfen einer Bewilligung.

2Bewilligungspflichtig sind überdies: a) Aussenreklamen, ausgenommen mobile Angebotstafeln bis 1.2 m2 Fläche und unbeleuchtete Firmenschriften bis 0.5 m2 Fläche; b) Sende- und Empfangsanlagen an geschützten Einzelobjekten; c) In Kernzonen Renovationsarbeiten, wie das Ersetzen von Fenstern und Türen, Farbanstriche an Fassaden sowie neue Dacheindeckungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.