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Art. 28 · Unterirdische Bauten

BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 15 · Original-PDF

1Für Bauten unter dem Boden gilt gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Baulinie bzw. der strassengesetzliche Abstand.

2Bauten oder Bauteile gelten als unterirdisch im Sinn von Art. 56 Baugesetz, wenn sie innerhalb des Granzabstandsbereiches (kleiner ordentlicher Grenzabstand) samt Überdeckung das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 80 cm überragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.