Art. 22 · Abstellflächen für Motorfahrzeuge
BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 11 · Original-PDF
1Wird ein Bauherr oder der Eigentümer aufgrund von Art. 72 des Baugesetzes verpflichtet, auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahrzeuge (offen oder in Garagen) zu errichten, so gelten nachfolgende Regeln:
–für Mehrfamilienhäuser pro 80 m2 *) anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber pro Wohnung ein Abstellplatz. Zusätzlich pro drei Wohnungen ein weiterer Abstellplatz. Bei vier und mehr erforderlichen Abstellplätzen ist mindestens die Hälfte überdeckt zu erstellen.
*) überzählige Flächen sind aufzurunden
–pro Einfamilienhaus oder Reihenwohnhaus 2 Abstellplätze. Werden Einliegerwohnungen erstellt, so sind hiefür zusätzliche Abstellplätze zu errichten. Die Berechnung richtet sich nach den Bestimmungen über Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Als Einliegerwohnung gilt jede integrierte Wohnung mit Kochgelegenheit. 2Für Läden, gewerbliche und industrielle Betriebe, Gaststätten, Hotels etc. gilt die Norm SN 640 290.
3Garagenvorplätze und Hofzufahrten gemäss Art. 23 gelten nicht als Abstellflächen.
4Sofern Beiträge gemäss Art. 72ter des Baugesetzes zu leisten sind, betragen sie pro fehlenden Abstellplatz Fr. 5'000.00. Betrag basiert auf dem Zürcher Index der Wohnbaukosten (Stand 1. April 2004 = 107.6, als Basis April 1998 = 100). 11 5Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten Abstellplatz.
6Werden ausgelöste Parkplätze innerhalb von 10 Jahren seit der Leistung der Ersatzabgabe erstellt, wird der geleistete Betrag anteilmässig zurückerstattet. Die Rückerstattung verkleinert sich für jedes volle oder angebrochene Jahr seit der Beitragszahlung um 10% und wird nicht verzinst.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.