Art. 15 · Gesamtüberbauung b) Mit Mehrausnützung
BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 7 · Original-PDF
2 1Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig abgegrenzten Gebietes kann durch einen Überbauungsplan gemäss Art. 27 des Baugesetzes eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Die Mindestfläche hat in den 2-geschossigen Zonen 2'500 m2, in den 3- geschossigen 3'000 m2 und in den 4-geschossigen Zonen 4'000 m2 zu betragen. In den Ortsbildschutzgebieten I und II hat die Mindestfläche 1‘500 m2 zu betragen.
b)Das gesamte Areal muss nach einem einheitlichen Projekt überbaut werden, das architektonisch und städtebaulich wesentliche Vorzüge gegenüber der Regelbauweise aufweist. Im Einzelnen müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: Gute Eingliederung in die landschaftliche und bauliche Umgebung; inbezug auf Wohnkomfort und Wohnhygiene sorgfältig durchdachte Grundrisse; Trennung des Fussgänger- und Fahrverkehrs; grössere zusammenhängende und gut gestaltete Freiflächen; zweckmässige Anordnung der erforderlichen Autoabstellplätze, mindestens zwei Drittel davon sind unterirdisch anzulegen.
2 gemäss II. Nachtrag vom 17.02.2020 7 2Die Mehrausnützung kann nur für ein konkret vorliegendes Projekt in Anspruch genommen werden, wenn die Ausführung der ganzen Überbauung gesichert ist.
3Die Mehrausnützung beträgt im Maximum 20% der zonengemässen Ausnützung (z.B. 0,5 --> 0,6). Dieser Bonus gilt auch für den Zuschlag gemäss Art. 6 lit. c).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.