Art. 8 · Besondere Abstände
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Sennwald · S. 2 · Original-PDF
Baureglement b) der Ausrichtung der räumlichen Entwicklung auf die Siedlungs-, a) dem Erhalt und der Förderung von attraktiven Nutzflächen für Verkehrs-, Arbeits-, Einkaufs- und Freizeitstruktur von Gemeinde private, geschäftliche und öffentliche Bedürfnisse; c) der Schonung von Natur und Landschaft. und Region; Baureglement Sennwald
Seite 3 / 25 Art. 8 Besondere Abstände
1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Strassenabstände ab Strassengrenze einzuhalten:
2Bei klassierten, nicht abparzellierten Wegen geht der Grenzabstand resp. der Gebäudeabstand dem Wegabstand vor. Entlang klassierter Strassen gehen Strassenabstandsvorschriften
–Gemeindestrassen 3.0 m anderen Abständen vor.
–Gemeindewege 2.0 m Baureglement Sennwald
Seite 11 / 25 Art. 56 Abs. 2 Grenzabstand, Grenzabstandsverpflichtung BauG erforderlich. Der später Bauende hat aber das Recht, ohne neuerliche
4Für Untergeschosse, die unter dem gestalteten Terrain liegen, gilt ein reduzierter Grenzabstand, der mindestens der doppelten Höhendifferenz
5Unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge können Bauten mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze Zusammenbau ist zusätzlich eine Grenzabstandsverpflichtung gestellt und zusammengebaut werden. Bei nicht gleichzeitigem zwischen gestaltetem und gewachsenem Terrain, gemessen an der Zustimmung des Nachbarn eine Baute maximal gleicher Dimension an
3Bei Aufschüttungen hat der Böschungsfuss einen Abstand von wenigstens 0.5 m gegenüber Strassen und Trottoirs sowie Aussenwand des Baukörpers, entspricht. Grundstücksgrenzen einzuhalten. die Nachbarbaute anzubauen. Baureglement Sennwald
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.