Art. 7 · Bauanforderungen in Gefahrengebiet
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Sennwald · S. 9 · Original-PDF
gewährleisten. Für jedes Vorhaben in diesen Gebieten ist im Baugesuch
2Die Sicherheit zulässiger Bauten und deren Bewohner sowie von Anlagen und Einrichtungen ist durch die Bauherrschaft zu
1In den bezeichneten Gefahrengebieten ist der Gefahr von Überflutung, Geschiebe, Rutschung und Lawinen besondere Beachtung zu
1In der Weilerzone sind Bauten für das Wohnen, mässig störendes Gewerbe und landwirtschaftliche Betriebe zulässig, deren Nutzungen Ortsbildes erfolgt oder die Realisierung eines Ersatzbaus sichergestellt
2 Der Abbruch von Bauten wird bewilligt, wenn ein Erhalt nutzungsmässig, bautechnisch oder wirtschaftlich nicht mehr zweckmässig ist, und wenn dadurch keine Beeinträchtigung des dem bisherigen Charakter des Weilers nicht zuwiderlaufen. schenken. ist. nachzuweisen, mit welchen Sicherheitsmassnahmen den Gefährdungen entgegengewirkt wird. Der Gemeinderat ist befugt, besondere Massnahmen anzuordnen. Baureglement Sennwald
Seite 10 / 25 Art. 96ff privatrechtliche Grenzabstände
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