Art. 5 · Regelbauvorschriften
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Sennwald · S. 7 · Original-PDF
1Es gelten die folgenden Regelbauvorschriften (Tabelle); ziffer Vollgeschosse Gebäudehöhe
* gem. Teilrevision Baureglement zu GI- / I-Zonen ** gem. Teilrevision Baureglement zu WG3 -/ WG4-Zonen Zone AusnützungsBaureglement Sennwald
Seite 8 / 25 3 Sofern das Erdgeschoss gewerblich genutzt wird, gilt allseitig der kleine Grenzabstand. bewohnten Gebäuden im übrigen Gemeindegebiet sowie in der Landwirtschaftszone. 7 Die Nutzungs- und Baubestimmungen sind im Überbauungsplan festgelegt. Lebensbedingungen durch Massnahmen aller Art zu beeinträchtigen. erforderlichen Fensterflächen angeordnet werden. 6 Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der W2. entsprechenden Fassaden gestattet werden. übersteigen. ausmacht. 4
1Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Weist eine Baute annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten auf, so kann die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes auf die entsprechenden Fassaden gestattet werden.
2Höhere Zahl, wenn der gewerblich genutzte Teil einer Baute mindestens 1/3 der gesamten zur Ausnützung zählenden anrechenbaren Geschossfläche ausmacht.
3Sofern das Erdgeschoss gewerblich genutzt wird, gilt allseitig der kleine Grenzabstand.
4Für Bauten mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss ist die doppelte Länge zulässig, sofern eine Unterteilung mit einem eingeschossigen, gestalterisch deutlich abgesetzten Zwischenbau (max. Gebäudehöhe 6.0 m, min. Gebäudelänge 5.0 m) erfolgt und die Hauptbauten die Gebäudelänge einhalten. Wird bei Wohnbauten dadurch der ordentliche Gebäudeabstand unterschritten, so dürfen auf den sich gegenüberliegenden Fassaden keine nach Art. 9 erforderlichen Fensterflächen angeordnet werden.
5Gegenüber Wohn- und Wohn-Gewerbe- sowie Kernzonen kommt der doppelte Abstand zur Anwendung. Dies gilt auch gegenüber bestehenden bewohnten Gebäuden im übrigen Gemeindegebiet sowie in der Landwirtschaftszone.
6Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der W2.
7Die Nutzungs- und Baubestimmungen sind im Überbauungsplan festgelegt.
8Im Bereich des Grundwassers in Haag können die Gebäude- und Firsthöhen in den Wohn- und Wohn- Gewerbezonen um je 0.5 m erhöht werden. 9a Die Grünzone GF bezweckt die Freihaltung von Bauten und Anlagen des betreffenden Gebiets innerhalb der Bauzone 9b In der Grünzone GA sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem privaten Gartenbau dienen. Solche Bauten dürfen das Grundmass von 10 m2 nicht übersteigen. 9c Die Grünzone GN dient der Erhaltung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen im Sinn des Biotopschutzes. Es ist unzulässig, deren Lebensbedingungen durch Massnahmen aller Art zu beeinträchtigen. 9d Die Grünzone GFA bezweckt die Freihaltung von Bauten und Anlagen des betreffenden Gebiets ausserhalb der Bauzone
10Für freistehende Wohnbauten gelten die Vorschriften der W3
11Vgl. Schutzverordnung; Vorschriften zum Ortsbildschutzgebiet
12Für das dritte und jedes weitere Geschoss erhöht sich der Grenzabstand um je 1 m.
13Technisch bedingte Aufbauten dürfen die erlaubte Gebäudehöhe und Firsthöhe überschreiten, wenn sie das Orts- und Landschaftsgebiet nicht stören.
14Höhere Zahl auch möglich, wenn sämtliche Parkplätze für die Bewohner und das Personal in einer Tiefgarage angeordnet sind. 12 Für das dritte und jedes weitere Geschoss erhöht sich der Grenzabstand um je 1 m. 11 Vgl. Schutzverordnung; Vorschriften zum Ortsbildschutzgebiet 10 Für freistehende Wohnbauten gelten die Vorschriften der W3 Baureglement Sennwald
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.