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Art. 2 · Zuständigkeit

BZO Baureglement Buchs SG · S. 4 · Original-PDF

1Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen. Er bestimmt die Baukommission und entscheidet über Baugesuche, wenn gleichzeitig über Einsprachen zu entscheiden oder eine wesentliche Ausnahmebewilligung zu erteilen ist. BauG Art. 2 Allgemeine Zuständigkeit

2Die Baukommission:

a)stellt dem Gemeinderat Antrag, wenn dieser zuständig ist;

b)entscheidet über Baugesuche, für die weder der Gemeinderat noch die Bauverwaltung zuständig sind.

3Die Bauverwaltung:

a)berät Grundeigentümer, Bauherrschaften und Planer. Für die Fachberatung kann die Bauverwaltung Fachkräfte beiziehen. Grundeigentümer, Bauherrschaften und Planer wird empfohlen, frühzeitig – bei Planungsbeginn – Kontakt mit der Bauverwaltung aufzunehmen.1

b)bereitet die Geschäfte von Baukommission und Gemeinderat vor;

c)entscheidet über Baugesuche, wenn das Meldeverfahren angewendet wird;

d)vollzieht die Beschlüsse von Baukommission und Gemeinderat;

e)übt die örtliche Bauaufsicht aus.

1Fassung gemäss II. Nachtrag (GRB 2014/24 vom 17. Februar 2014) Baureglement Buchs

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.