Art. 2 · Zuständigkeit
BZO Baureglement Buchs SG · S. 4 · Original-PDF
1Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen. Er bestimmt die Baukommission und entscheidet über Baugesuche, wenn gleichzeitig über Einsprachen zu entscheiden oder eine wesentliche Ausnahmebewilligung zu erteilen ist. BauG Art. 2 Allgemeine Zuständigkeit
2Die Baukommission:
a)stellt dem Gemeinderat Antrag, wenn dieser zuständig ist;
b)entscheidet über Baugesuche, für die weder der Gemeinderat noch die Bauverwaltung zuständig sind.
3Die Bauverwaltung:
a)berät Grundeigentümer, Bauherrschaften und Planer. Für die Fachberatung kann die Bauverwaltung Fachkräfte beiziehen. Grundeigentümer, Bauherrschaften und Planer wird empfohlen, frühzeitig – bei Planungsbeginn – Kontakt mit der Bauverwaltung aufzunehmen.1
b)bereitet die Geschäfte von Baukommission und Gemeinderat vor;
c)entscheidet über Baugesuche, wenn das Meldeverfahren angewendet wird;
d)vollzieht die Beschlüsse von Baukommission und Gemeinderat;
e)übt die örtliche Bauaufsicht aus.
1Fassung gemäss II. Nachtrag (GRB 2014/24 vom 17. Februar 2014) Baureglement Buchs
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