Art. 104 · Strassenabstände
BZO Baureglement Buchs SG · S. 12 · Original-PDF
EGzZGB Art. 96ff privatrechtliche Grenzabstände
12Fassung gemäss II. Nachtrag (GRB 2014/24 vom 17. Februar 2014) Baureglement Buchs
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4Für Untergeschosse, die unter dem gestalteten Terrain liegen, gilt ein reduzierter Grenzabstand, der mindestens der doppelten Höhendifferenz zwischen gestaltetem und gewachsenem Terrain, gemessen an der Aussenwand des Baukörpers, entspricht.
5Unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge können Bauten mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt und zusammengebaut werden. Bei nicht gleichzeitigem Zusammenbau ist zusätzlich eine Grenzabstandsverpflichtung erforderlich. Der später Bauende hat aber das Recht, ohne neuerliche Zustimmung des Nachbarn eine Baute maximal gleicher Dimension an die Nachbarbaute anzubauen.
BauG Art. 56 Abs. 2 Grenzabstand, Grenzabstandsverpflichtung Baureglement Buchs
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6An- und Nebenbauten dürfen mit einem verminderten Grenzabstand von 2.5 m oder mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gestellt werden. Art. 6 Abs. 5 dieses Reglements findet sachgemäss Anwendung. Bei An- und Nebenbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten unter dem Vorbehalt, dass sich auf den betroffenen Fassadenseiten keine nach Art. 7 dieses Reglements erforderlichen Fensterflächen befinden, soweit verringert werden, als dies unter Beachtung der Brandschutzvorschriften möglich ist. Brandschutznorm VKF StrV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.