← BZO Rebstein · Inhaltsverzeichnis

Art. 1 · Zuständigkeit

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 4 · Original-PDF

1Die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen sowie der Vollzug dieses Reglementes ist Sache des Gemeinderates.

2Der Gemeinderat ist Baubehörde. Er kann zur Beurteilung und Antragstellung Fachleute beiziehen.

3Der Gemeinderat kann eine Baukommission bestimmen, welche nebst der Beurteilung von Baugesuchen auch für deren Bewilligung und Erledigung der Einsprachen zuständig sein kann.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.