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Art. 1b · Abstell plätze fü r Motorfah rzeuge, Garagen- und Hofzufah rten

BZO Baureglement Oberriet SG · S. 14 · Original-PDF

t B"i M"hrfamilienhäusern sind pro Wohneinheit mind. 2 Garagen- oder AbstellplËitze für Motorfahrzeuge zu erstellen, wobei Garagenvorplätze nicht als Abstellplätze gelten. Für Wohnungen bis 2.5 Zimmer sind pro Wohnung 1.5 Garagen- oder Abstellplätze zu erstellen. Zudem sind pro 4 Wohnungen 2 Abstellplätze für Besucher zu erstellen. Beispiele: 2 Wohnungen = 6 AP / 9 Wohnungen = 24 AP / 11 Wohnungen = 28 AP usw. 2B"i Einf"rilienhäusern sind mindestens 3 Garagen- oder Abstellplätze erforderlich. Garage mit Vorplatz zählen zusammen als 1 Abstellplatz. 3B"i M"hrf"milienhäusern oder grösseren Überbauungen kann die Baubewilligungs-behörde Tiefgaragen vorsch reiben. aParkplätze für lndustrie- und Gewerbebetriebe, Lagerräume und Lagerplätze, Dienstleistungsbetriebe, VerkaufsgeschËifte, Gastbetriebe, Spitäler und Kliniken, Alters- und Pflegeheime, öffentliche Bauten etc. sind nach der anwendbaren Schweizer Norm zu erstellen. sBei Bruchteilen wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. 6Sof"rn Ersatzabgaben gemäss Baugesetz zu leisten sind, betragen sie pro fehlenden Abstellplatz: - in den Kernzonen Fr. 8'000.00 - in den übrigen Zonen Fr. 6'000.00 Überbauungen können durch Vorlegen eines Mobilitätskonzepts, welche die Nutzer zum Verzicht oder zur Einschränkung der Anzahl Motorfahrzeuge verpflichten, von Ersatzabgaben befreit werden. TAusfahrten und Ausmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Bentìtzung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben (der Situation angemessen - grundsätzlich gilt jedoch als Berechnungsgrundlage die Schweizer Norm, welche von der Baubewilligungsbehörde als verbindlich erklåårt werden kann), die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und Verschmutzungen oder andere nachteilige Einflüsse unterbleiben. Ausfahrten dürfen höchstens 15 % Gefälle aufweisen. Sie mtissen ab Fahrbahngrenze auf wenigstens 2.0 m, ab Trottoirgrenze aul wenigstens 1.0 m mit max. 3% Gefälle verlaufen. 8B"i i"d"r Garagenplatz ist ein Vorplatz von mind. 5.5 m Länge so anzulegen, dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir oder Fahrbahn zu beanspruchen. Bei Garagen für längere Motorfahrzeuge ist die Vorplatztiefe entsprechend zu vergrössern. 9B"i G"r"indestrassen 1. Klasse sind pro Parzelle bzw. Überbauung maximal eine Gesamteinfahrt und eine Gesamtausfahrt zulässig. Bei Gemeindestrassen 2. Klasse mit hohem Verkehrsaufkommen kann der Gemeinderat dieselbe Vorgabe anwenden. Diese Vorschrift gilt für Überbauungen, welche vier und mehr Abstellplätze gemäss diesem Artikel erstellen müssen rnnrrnal 2 0 m {¡nax. 39b trallel {þrage r t trn I ünr I rr'ÉÍ. G 15% I (Dtú) {t¡ åi r.'r "ct =Pt- 14|t:;':i1,,'t R=s: 6ã Raù¡s r (rl Ê3 å G l¡- cf, t rË' 3¿ rü: mind" 5 5ün¡ It Slctrümren Gef#e fiË!r (¿t ,-I P Rr = mtn. 1-5 Rr= rnm.3.Û $xfemer¡ Ëarage lSlSeite

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.