Art. 19 · Terraingestaltung
BZO Baureglement Oberriet SG · S. 16 · Original-PDF
raingestaltung 1- 'Terrainveränderungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf weitgehend anzupassen und dürfen die Entwässerungsleitungen nicht beeinträchtigen. 2Böschungssicherungen sind auf das technisch notwendige Mass zu beschränken und mtissen zur Grundstücks- und Strassengrenze einen Mindestabstand von 0.5 m einhalten. Ab 1.2 m Höhe muss die Sicherung zwingend terrassiert werden. Die Staffelung darf höchstens 1.2 m in der Höhe und muss mindestens 1.2 m in derTiefe betragen. Der Neigungswinkel darf ab 1.2 m Höhe maximal 45" betragen. 3Witd eine Böschung ohne Sicherung erstellt, hat der Mindestabstand vom BÖschungsfuss zur Grundstücks- und Strassengrenze mind. 0.5 m zu betragen und der Neigungswinkel darf maximal 4S' aufweisen. aFur di" Terrainveränderungen darf in der Regel kein Erdmaterial zugeführt werden. Davon ausgenommen ist die Zuführung von Humus bis 0.3 m Tiefe. Jegliche Erdmaterialablagerungen sind melde- bzw. bewilligungspflichtig. 5Der natürliche Abfluss und die natürliche Versickerung des Oberflächenwassers dürfen durch Terrainveränderungen nicht beeinträchtigt werden und müssen wo nötig durch Rückhaltemassnahmen oder Sickeranlagen sichergestellt werden. min- 1.ãl rn nþr- 1.20 rn @ Ect mi¡rd- ''0 Stlm ' o Nc {¡, (9 0.5 m 16lSìr,:ite
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.