Art. 17 · Dach- und Fassadengestaltung
BZO Baureglement Oberriet SG · S. 12 · Original-PDF
Dach-undFassadengestaltung l Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie architektonisch gut gegliedert und gestaltet sind. Sie dürfen höchstens 50% der Länge der jeweiligen Gebäudeseite beanspruchen und bis in die Fassadenflucht reichen. 2 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind zulässig. lm Ortsbildschutzgebiet sind diese Anlagen in die Dachfläche einzufügen und dürfen nicht aufgeständert werden. Bei Flachdachbauten sind sie innerhalb der zulässigen Firsthöhe zu erstellen und müssen unter einem Winkel von 45 Grad vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut liegen. 3Bei Flachdachbauten sind Attikageschosse innerhalb der Firsthöhe mit einer maximalen Geschosshöhe von 4.0 m (Aussenmass) und einem vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut (ohne Brüstung) ansteigenden Neigungswinkel von 45' gestattet. Attikageschosse haben sich auf 1 Geschoss zu beschränken und dürfen auf den kurzen Gebäudeseiten bis in die Fassadenflucht reichen. Vordächer (ohne Abstützung) der Attikageschosse dürfen eine Tiefe von 1.5 m nicht Í.lberschreiten und in keinem Fall über die Fassade des darunter liegenden Geschosses hinausragen. Ausserhalb der Attikageschosse sind die notwendigen Zugänge wie Liftaufbauten und Treppenhäuser zulässig, diese haben sich jedoch auf 1/3 der jeweiligen Gebäudelänge zu beschränken. aTechnisch notwendige Bauteile und Anlagen wie zum Beispiel Liftaufbauten, Kamine, Lüftungsanlagen, Antennen sowie Treppenhäuser sind so in die Dachgestaltung zu integrieren, dass eine architektonisch gute Gestaltung entsteht. 5Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen und andere Dachaufbauten und Anlagen (ausgenommen in Absatz 4 erwähnte) sind nur im Rahmen der Attikageschossvorschriften gemäss Absatz 3 dieses Artikels erlaubt. 12lf:' e iir-r 6sende- und Empfangsanlagen (zB Parabolspiegel) sind in Farbe und Ausmass gut ins Gesamtbild der Baute einzufügen und möglichst unsichtbar zu platzieren. TAuf Dä"h"rn von Bauten sind Schneefangvorrichtungen wie folgt anzubringen: - beiZiegel-, Faserzement- und Schieferdächern von 25" Neigung an - bei Metalldächern von 10' Neigung an ¡w- l.S{ln Voltrr ùË fH¡b¡g . ¡ru¡- l.fllnVodEdtdË¡tH¡bng Afta¡redtm s./F Gcsdræ Ge¡úæ ¡r¡ø, l -5&¡ Voúecà otrÉ A¡cfi¡t¿uñt fD max. 'f .5&n Vordech dlt1Ê Abstút¿ung Daaha¡¡fsrctrl L l3lSeite
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.