Art. 5 · Zoneneinteilung
BZO Baureglement Altstaetten · S. 6 · Original-PDF
1Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Wohnzone 1 W1 Wohnzone 2 W2 Wohnzone 3 W3 Wohnzone 4 W4 Wohn-Gewerbe-Zone 2 WG2 Wohn-Gewerbe-Zone 3 WG3 Kernzone 1 (Altstadt) K1 Kernzone 2 (Vorstadt) K2 Kernzone 3 (Dorfsiedlung) K3 Weilerzone Mittlerer Büchel Weiler Gewerbe-Industrie-Zone GI Industriezone I Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA Intensiverholungszone IE Grünzonen G Grünzonen innerhalb Baugebiet Grünzone Freihaltung (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a BauG) GFi Sport-, Park- und Erholungsanlagen (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. b BauG) GS Grünzone Schrebergärten (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. b BauG) GA Grünzonen ausserhalb Baugebiet Grünzone Freihaltung (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a BauG) GFa Grünzone Naturschutz (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. c BauG) GN Landwirtschaftszone L Intensivlandwirtschaftszone Tierhaltung IL-T Intensivlandwirtschaftszone Gemüse-, Garten-, Beeren- und Obstbau IL-G Übriges Gemeindegebiet ÜG Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände Ski
Im Zonenplan der Stadt Altstätten werden die bestehenden Abkürzungen und Bezeichnungen der Zonen gemäss Art. 32 (Schlussbestimmungen) dieses Baureglementes geändert.
2Die Überbauungsvorschriften können durch spezielle Vorschriften aufgrund von Schutzzonen, Schutzgegenständen, Überbauungsplänen, Gestaltungsplänen, Naturgefahren etc. eingeschränkt oder erweitert werden. 5 | S e i t e
3Die Naturgefahrenkarte bezeichnet die Gebiete, die einer Gefährdung ausgesetzt sind und legt den Grad der Gefährdung fest.
a)In Gebieten mit erheblicher Gefährdung (rot) gilt:
- neue Bauten und Anlagen sowie Ersatzbauten sind untersagt;
- bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden,
wenn sich die bestehende Gefährdung durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht;
- bei Unterhaltsarbeiten und Erneuerungen können notwendige Objektschutzmassnahmen
vorgeschrieben werden;
- neue standortgebundene Infrastrukturanlagen wie Wanderwege und dergleichen sind
zulässig;
b)In Gebieten mit mittlerer Gefährdung (blau) gilt:
- bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden,
wobei die notwendigen Objektschutzmassnahmen als Empfehlung gelten;
- bei weitergehenden baulichen Massnahmen wie Neubauten, Ersatzbauten und
Erweiterungen sind die notwendigen Objektschutzmassnahmen zu treffen.
c)In Gebieten mit geringer Gefährdung (gelb) gilt:
- bei gefahrensensiblen Objekten wie zB öffentlichen Bauten, intensiv genutzten Unter-
geschossen, Lagern von umweltgefährdenden Stoffen und dergleichen sind die
notwendigen Objektschutzmassnahmen zu treffen;
- bei weniger sensiblen Objekten gelten die möglichen Objektschutzmassnahmen als
Empfehlung.
d)In Gebieten mit Restgefahr (gelb schraffiert) sind nur bei sensiblen Objekten wie Spitälern,
Heimen, Schulen, Ver- und Entsorgungsanlagen etc. Objektschutzmassnahmen zu prüfen und
umzusetzen. 6 | S e i t e
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.