Art. 16 · Vorbauten
BZO Baureglement Altstaetten · S. 16 · Original-PDF
G = Grenzabstand Hb = Hauptbaute A = Anbaute N = Nebenbaute
1Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Freitreppen usw., nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge.
2Gegenüber benachbarten Grundstücken oder Gemeindestrassen dürfen Vorbauten auf höchstens 1.50 m Tiefe und (soweit es sich nicht um Dachvorsprünge/Vordächer handelt) höchstens auf 50 % der Fassadenlänge in den Grenz- oder Gemeindestrassenabstand hineinragen. G = Grenzabstand F = Fassadenlänge L = Länge der Vorbaute Hb = Hauptbaute A = Anbaute N = Nebenbaute V = Vorbaute 15 | S e i t e
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.