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Art. 15 · An- und Nebenbauten

BZO Baureglement Altstaetten · S. 15 · Original-PDF

1Anbauten sind Bauteile an Hauptbauten mit einer Grundfläche von max. 50.00 m2, die höchstens 3.50 m Gebäudehöhe und höchstens 5.00 m Firsthöhe aufweisen. Zwischen Hauptund Anbauten muss eine konstruktive Trennung sowie eine optische und funktionale Unterordnung bestehen.

2Nebenbauten sind unbewohnte Bauten mit höchstens 3.50 m Gebäudehöhe und 5.00 m Firsthöhe, die mit der Hauptbaute oberirdisch nicht verbunden sind und eine Grundfläche von max. 50.00 m2 aufweisen. Der Gebäudeabstand für Nebenbauten entfällt, sofern der Brandschutz und die Wohnhygiene sichergestellt sind.

3An- und Nebenbauten dürfen mit einem verminderten Grenzabstand von 2.00 m erstellt werden. Auf der gleichen Parzelle ist zwischen An- und/oder Nebenbauten der doppelte Grenzabstand einzuhalten. Zwischen Haupt- und Nebenbauten gilt ebenfalls der doppelte Grenzabstand.

4Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können An- und Nebenbauten näher oder ganz an die Grenze gestellt und zusammengebaut werden (Näher- oder Grenzbaurecht). Bei nicht gleichzeitigem Bau oder Zusammenbau hat der später Bauende das Recht ohne Zustimmung des Nachbarn eine Baute höchstens gleicher Dimension und Erscheinungsform näher oder ganz an die Grenze (im gleichen Ausmass wie der Nachbar) zu stellen. Der Brandschutz ist sicherzustellen. 14 | S e i t e

5In der Gewerbe-Industrie-Zone und Industriezone gilt gegenüber anderen Zonen der ordentliche Grenzabstand.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.