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Art. 1 · Zuständigkeit

BZO Baureglement Altstaetten · S. 5 · Original-PDF

1Die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen sowie der Vollzug dieses Reglementes ist Sache des Stadtrates.

2Der Stadtrat ist Baubehörde. Er kann zur Beurteilung und Antragstellung Fachleute beziehen.

3Der Stadtrat kann eine Baukommission bestimmen, welche nebst der Beurteilung von Baugesuchen auch für deren Bewilligung und Erledigung der Einsprachen zuständig sein kann.

4Die Verfügungen und Entscheide von Stadtrat und Baukommission sind mit Rekurs bei der zuständigen kantonalen Instanz anfechtbar.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.