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Art. 27ter · Abstand gegenüber Zonengrenzen

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 10 · Original-PDF

1Zur Sicherung einer zonengemässen Bodennutzung sowie im Sinne einer geordneten Besiedelung gemäss Art. 4 BauG und des Zonenplanes haben Bauten gegenüber der Landwirtschafts- und der Grünzone einen Abstand von 4.00 m einzuhalten. 12

2Für An-, Neben- und Vorbauten gelten die verminderten Abstände von Art. 29 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 2 dieses Reglements.

12Geändert gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 07.10.2013.

13Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 07.10.2013.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.