Art. 20 · Baukontrolle
BZO Baureglement Au - Balgach - Berneck - Diepoldsau - Widnau · S. 16 · Original-PDF
1Der Bauverwaltung bzw. der dafür bestimmten Stelle ist zwecks Baukontrolle vor bzw. während der Bauzeit unaufgefordert mind. 24 Std vor der gewünschten Abnahme Anzeige zu machen:
a)nach Erstellen des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten;
b)nach Erstellen der Abwasser- und Entwässerungsanlagen, vor dem Eindecken;
c)beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten;
d)nach Armierung des Schutzraumes;
e)nach vollendetem Rohbau, aber vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten;
f)nach Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug.
2Weitere Anzeigen gemäss besonderer Gesetzgebung bleiben vorbehalten. Der Gemeinderat kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen.
BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.