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Art. 28 · Sende- und Empfangsanlagen

BZO Baureglement der Gemeinde Rorschacherberg, Gesamtschau mit Tabelle Regelbauweise und Erlaeuterungsskizzen · S. 10 · Original-PDF

In der Wohn-, Wohn-Gewerbe-, Kern- sowie der Weilerzone sind Sende- und Empfangsanlagen in folgenden Fällen bewilligungspflichtig:

–Masten mit einer Höhe über 4.00 m;

–Parabolspiegel mit einem Durchmesser über 0.80 m;

–Parabolspiegel mit einem Durchmesser unter 0.80 m, sofern sie nicht am Boden oder in der Dachfläche montiert werden. VIII Schluss- und Übergangsbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.