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Art. 15 · Vorbauten

BZO Baureglement der Gemeinde Rorschacherberg, Gesamtschau mit Tabelle Regelbauweise und Erlaeuterungsskizzen · S. 6 · Original-PDF

1Vorbauten sind Bauteile, die über die Gebäudefassade vorspringen, wie Balkone, Erker, Vordächer oder Dachvorsprünge. Sie dürfen:

a)bis zu einer Geschosshöhe ab dem gestalteten Terrain weder eingewandet noch verglast werden;

b)punktuell abgestützt werden, ausgenommen innerhalb des Kantonsstrassenabstandes.

2Vorbauten dürfen den Grenz-, Gebäude- und Strassenabstand wie folgt unterschreiten:

a)1.50 m auf maximal einem Drittel der jeweiligen Gebäudefassade ;

b)1.00 m bei Dachvorsprüngen.

3Bei zusammengebauten Gebäuden müssen Vorbauten von der gemeinsamen Grenze einen Abstand von wenigstens 2.00 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.