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Art. 731.1 · Baureglement

BZO Baureglement Rorschach · S. 2 · Original-PDF

731.1 Das Parlament der Gemeinde Rorschach erlässt gestützt auf Art. 2 und 7 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972, auf Art. 102 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988, auf Art. 5 und 136 lit. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 und auf Art. 37 Abs. 1 lit. b der Gemeindeordnung vom 29. Mai 1984 das nachstehende Baureglement1:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich Art. 1

Das Baureglement wird auf dem ganzen Gebiet der Gemeinde Rorschach angewendet.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.

Zielsetzung Art. 2

Mit dem Baureglement sollen insbesondere erreicht werden: - Eine zweckmässige und ansprechende Ortsgestaltung; - Ein sinnvoller Ortsbild- und Umweltschutz; - Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; - Die haushälterische Nutzung des Bodens.

Zuständigkeit Art. 3

Der Stadtrat beaufsichtigt das Planungs- und Bauwesen und vollzieht dieses Reglement.

Das Bauamt bereitet die einschlägigen Geschäfte des Stadtrates vor und hat das Antragsrecht. Es vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und übt die Bauaufsicht aus.

Der Stadtrat ernennt eine Stadtbildkommission. Sie begutachtet Fragen der Stadtbildgestaltung.

Der Stadtrat setzt für die Beurteilung schwerwiegender Baumfällungen eine Baumschutzkommission ein.

1Vom Gemeindeparlament erlassen am 6. September 1999; nach unbenützter Referendumsfrist vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt und rechtsgültig geworden am 20. April 2000; in Kraft ab 20. April 2000. Ergänzt durch Teilzonenplan Umzonung: Kernzone Ost vom 8. Juni 2010; nach unbenützter Referendumsfrist vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt und rechtsgültig geworden am 25. Oktober 2010; in Kraft ab 25. Oktober 2010. Ergänzt durch Änderung von Zonenplan und Baureglement betreffend Ausschlussgebiet sexgeweblicher Betriebe und Dienstleistungen in Anwendung von Art. 28octies Baugesetz; nach unbenützter Referendumsfrist vom Baudepartement des Kanton St. Gallen genehmigt und rechtsgültig geworden am 17. August 2015; in Kraft ab 17. August 2015. Seite 3 731.1

II. Planung

Planungsmittel Art. 4

Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen neben dem Baureglement die folgenden Planungsmittel:

a)Richtpläne

b)Zonenplan

c)Überbauungspläne

d)Gestaltungspläne

e)Schutzverordnungen

f)Reglement über die Erstellung von Autoabstellplätzen und Kinderspielplätzen

g)Pläne Waldfeststellung Nrn. 1 - 3

Der Stadtrat erstellt für die Verwaltung verbindliche Inventare der schützenswerten Natur- und Kulturobjekte.

h)Baumkataster / Bauminventar

Erlass und Revision der Richtpläne Art. 5

Die Richtpläne werden vom Parlament beschlossen und anschliessend während dreissig Tagen bekanntgemacht. In dieser Zeit kann jedermann dem Parlament schriftliche Anregungen unterbreiten. Der Rechtsweg kann nicht beschritten werden.

III. Zonenvorschriften

Zoneneinteilung Art. 6

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: W2 Wohnzone

2Vollgeschosse W3 Wohnzone

3Vollgeschosse W4 Wohnzone

4Vollgeschosse WZ3 Wohnzone für zentrumsnahes Wohnen

3Vollgeschosse WZ4 Wohnzone für zentrumsnahes Wohnen

4Vollgeschosse

WG3 Wohn-Gewerbezone

3Vollgeschosse WG4 Wohn-Gewerbezone

4Vollgeschosse

GI Gewerbe-Industriezone -

K Kernzone

5Vollgeschosse KA Kernzone Altstadt - KO2 Kernzone Ost

5Vollgeschosse

SPZ3 Schwerpunktzone -

KU Kurzone

G Grünzone

2Eingefügt durch Teilzonenplan Umzonung Kernzone Ost

3Eingefügt durch Teilzonenplan Feldmühle-Areal Seite 4 731.1

Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

UeG übriges Gemeindegebiet

Die Umgrenzung der Zonen ist im Originalzonenplan dargestellt.

Zuteilung der einzelnen Zonen zu den Empfindlichkeitsstufen Art. 7

Die Bauzonen werden gestützt auf die Lärmschutzverordnung den folgenden Empfindlichkeitsstufen zugeordnet:

a)In die Empfindlichkeitsstufe II

–Wohnzonen

–Kurzone

–Grünzonen

–Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

b)In die Empfindlichkeitsstufe III

–Wohn-Gewerbe-Zonen

–Gewerbe-Industrie-Zone

–Kernzonen

–Schwerpunktzonen4

–übriges Gemeindegebiet

Abweichungen von diesen Empfindlichkeitsstufen sind im Zonenplan bezeichnet.

Regelbauweise Art. 8

Die nachstehende Tabelle enthält die Nutzungszonen mit den entsprechenden Vorschriften für die Regelbauweise.

4Eingefügt durch Teilzonenplan Feldmühle-Areal Seite 5 731.1

0.90 7) 1.20 8) 0.85 6) 1.20 7)

Gebäudelänge in m 731.1 Art. 8bis8

In der Schwerpunktzone Feldmühle-Areal kann nur gestützt auf einen Sondernutzungsplan (Sondernutzungsplanpflicht nach Art. 7 Abs. 3 Bst. c) PBG) gebaut werden.

Im Gebiet der Schwerpunktzone Feldmühle-Areal werden folgende Entwicklungsziele angestrebt:

a)Entwicklung eines neuen Stadtteils basierend auf den Leitlinien

Schwerpunktzone Feldmühle-Areal (SPZF) Arealentwicklung SCAPA und Raum Stadtbahnhof vom 1. Mai 731.1

Im Gebiet der Schwerpunktzone Stadtbahnhof Süd werden folgende Entwicklungsziele angestrebt:

a)Entwicklung eines neuen Stadtteils basierend auf den Leitlinien Arealentwicklung SCAPA und Raum Stadtbahnhof vom 1. Mai 731.1

Kernzone Altstadt Art. 11

Für die Altstadtgebiete der Kernzone gelten besondere Vorschriften. Sie bezwecken die Erhaltung der städtebaulich harmonischen Baugruppen und der Massstäblichkeit der Rorschacher Altstadt.

Bestehende Bauten und Baugruppen dürfen nur abgebrochen werden, wenn eine Bewilligung für einen Neubau vorliegt und dessen Ausführung gesichert ist oder wenn die entstehende Baulücke das Stadtbild nicht stört.

Neubauten, Umbauten oder Renovationen sowie Anlagen müssen sich durch ihre Ausmasse, Massstäblichkeit, Gestaltung, Stellung, Materialien und Farbgebung in das bestehende Stadtbild einordnen.

Die zulässigen Gebäude- und Firsthöhen für Neubauten bestimmen sich nach dem Mass der bestehenden Bauten. Abweichungen sind nur als Ausnahme und unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange gestattet; die Gebäude- bzw. Firsthöhen dürfen jedoch in keinem Fall 16 m bzw. 20 m überschreiten. Versetzte Trauf- und Firstlinien dürfen nicht egalisiert werden.

Farbgebungen und Fassadenrenovationen in der Kernzone Altstadt sind bewilligungspflichtig.

Sämtliche Baugesuche, welche die äussere Gestaltung von Bauten in der Kernzone Altstadt zum Gegenstand haben, werden von der Stadtbildkommission begutachtet.

Kurzone Art. 12

Bauten, deren Ausmass über die Grösse von Nebenbauten ausgeht, sind nur im Rahmen eines Sondernutzungsplans zulässig.

Grünzonen

Art. 13

Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen. Sie dienen der Freihaltung von Flächen vor Überbauung, Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und Erholungsanlagen sowie von Schutzgegenständen nach Art. 98 BauG und der Sicherung von Grundwasserschutzzonen oder Gewässerschutzarealen.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Art. 14

Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenzund Gebäudeabstände. Seite 9 731.1

Übriges Gemeindegebiet Art. 15

Zulässige Bauten und Anlagen haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m einzuhalten. Gegenüber den Zonen gemäss Art. 6 gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände.

Ausschlussgebiet sexgewerbliche Betriebe und Dienstleistungen Art. 15ter10

In Anwendung von Art. 28octies BauG sind sexgewerbliche Betriebe und Dienstleistungen innerhalb des Ausschlussgebiets nicht zulässig.

IV. Ortsbild- und Naturschutz (Art. 98 - 101 BauG)

Kulturobjekte Art. 16

Die im Verzeichnis der geschützten Bauten und Bäume bezeichneten Kulturobjekte sind zu erhalten.

Sie dürfen in ihrer Schutzwürdigkeit durch Bauten und Anlagen in der Umgebung nicht beeinträchtigt werden.

Fassadenrenovationen, bauliche Änderungen sowie Zweckänderungen jeder Art sind bewilligungspflichtig.

Der Stadtrat bestimmt durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, durch besondere Verfügung oder im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schutzumfang im Einzelnen.

Ortsbildschutzgebiete Art. 17

Die im Verzeichnis der geschützten Bauten und Räume bezeichneten Ortsbildschutzgebiete sind in ihrer äusseren Erscheinungsform zu erhalten, soweit nicht andere öffentliche Interessen überwiegen.

Neubauten haben sich bezüglich Massstäblichkeit, Fassadengestaltung und Materialwahl besonders gut einzufügen. Wo es für die Wahrung des Ortsbildes von Bedeutung ist, sind die Höhen und Abstände der zu ersetzenden Bauten in Abweichung von den Regelbauvorschriften zu übernehmen.

Abbrüche sind nur zugelassen, wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt und dessen Ausführung gesichert ist oder wenn die entstehende Baulücke das Ortsbild nicht stört.

Farbgebungen und Fassadenrenovationen in den Ortsbildschutzgebieten sind bewilligungspflichtig.

10Eingefügt durch Änderung Teilzonenplan und Baureglement betreffend Ausschlussgebiet sexgewerblicher Betriebe und Dienstleistungen Seite 10 731.1

Freiräume, die das Ortsbild oder einzelne Bauten prägen, sind zu erhalten. Art. 19 findet sinngemäss Anwendung.

Strassenräume mit Vorgartenbestand Art. 18

Die in das Verzeichnis der geschützten Bauten, Bäume und Strassenräume mit Vorgartenbestand aufgenommenen Strassenräume mit Vorgartenbestand sind in ihrer äusseren Erscheinungsform zu erhalten. Vorgärten umfassen die gestalteten Freiräume zwischen Bauflucht oder Baulinie und Strassen- bzw. Trottoirgrenze.

Das Erstellen von Autoabstellplätzen im Vorgartenbereich ist nicht gestattet. Wesentliche bauliche Veränderungen sind bewilligungspflichtig.

Bei Um- und Neubauten sind die Vorgärten in der im Strassenraum typischen Art und Weise zu gestalten. Zufahrts- und Zugangswege sind auf das notwendige Minimum zu begrenzen.

Der Stadtrat vereinbart im Einzelfall mit dem Grundeigentümer weitergehende Schutzmassnahmen oder verfügt solche im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Geschützte Einzelbäume und Gebiete mit geschütztem Baumbestand Art. 19

Die wegen ihrer Bedeutung für das Ortsbild oder wegen ihres Wertes als Naturobjekte in das Verzeichnis der geschützten Bauten und Bäume aufgenommenen Einzelbäume und Bäume in Gebieten mit geschütztem Baumbestand sind zu erhalten, mit dem Ziel sie zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.

Der Bewilligungspflicht unterliegt das Fällen von

a)im Verzeichnis der geschützten Einzelbäume und Gebieten mit

geschütztem Baumbestand bezeichneten Bäumen mit einem

Stammumfang von mehr als 0.5 m, gemessen 1 m über dem

Boden;

b)Bäume, deren Pflanzung verfügt worden ist.

Ihre Beseitigung kann vom Stadtrat nur bewilligt werden, wenn der Erhaltung entgegenstehende öffentliche Interessen überwiegen und die Beseitigung die charakteristische Bedeutung für das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt.

Zur Erhaltung besonders schützenswerter Bäume können Grenzund Gebäudeabstände unterschritten werden, soweit keine öffentlichen oder erheblichen privaten Interessen entgegenstehen.

Mit der Bewilligung kann eine angemessene Ersatzpflanzung verfügt werden. Seite 11 731.1

V. Allgemeine Bauvorschriften

Geschlossene Bauweise Art. 20

Bei geschlossener Bauweise sind Bauten strassenseitig auf die vorgegebene oder in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan festgelegte Bauflucht und seitlich auf die Grenzen der Nachbarliegenschaft zu stellen.

Die Bauten sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Brandmauern, an welche später angebaut wird, sind zu gestalten.

Offene Bauweise Art. 21

Wo das Baureglement oder Sonderbauvorschriften nicht geschlossene Bauweise vorsehen, sind die vorgeschriebenen Abstände allseitig einzuhalten.

Der Zusammenbau über die Grenze ist bis zur maximal zulässigen Gebäudelänge gestattet. Es gelten sinngemäss die Bestimmungen über die geschlossene Bauweise (Art. 20).

Kleiner und grosser Grenzabstand Art. 22

Wo ein grosser und kleiner Grenzabstand vorgeschrieben sind, ist der grosse Grenzabstand auf der am stärksten gegen Süden gerichteten Hauptfassade einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt der Stadtrat die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite. Seite 12 731.1

Gebäudeabstand Art. 23

Der Gebäudeabstand ist auch einzuhalten, wenn eine öffentliche Strasse bzw. ein öffentlicher Weg dazwischen liegt.

Abstände von Strassen, Wegen und Gewässern Art. 24

Wo eine Baulinie fehlt, haben Bauten und Anlagen ab Strassengrenze bzw. Strassen- und/oder Trottoirrand folgende Abstände einzuhalten:

–gegenüber Staatsstrassen 4.50 m

–gegenüber Gemeindestrassen 3.00 m

–gegenüber öffentlichen Plätzen 3.00 m

–gegenüber Gemeindewegen 3.00 m

Gegenüber eingedolten Gewässern im nichtüberbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand - ab der Aussenwand der Eindolung - von 5.0 m plus 1.75 mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von generellen Bachsanierungsprojekten festgelegt werden.

Gebäudehöhe, Firsthöhe Art. 25

Bei gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe für jeden Baukörper separat bestimmt.

Bei Bauten, deren Flachdach mit einer massiven Brüstung von mehr als 0.30 m Höhe in der Fassadenflucht abgeschlossen wird, bestimmt sich die Gebäudehöhe als senkrechter Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der ausgemittelten BrüstungsOberkante in der Fassadenmitte.

Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt der Dachoberfläche. Seite 13 731.1

Gebäudelänge Art. 26

Die Gebäudelänge ist die längere Seite des kleinsten, die Baute (inkl. Anbauten) umhüllenden Rechtecks.

Für die Berechnung der massgeblichen Gebäudelänge zur Berechnung des Mehrlängenzuschlags werden Anbauten nicht angerechnet. Der Flächenausgleich nach Art. 65 Abs. 2 BauG ist zulässig. Seite 14 731.1

Definition Geschosse Art. 27

Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt.

Geschosse, die bis Oberkant Decke gemessen den Niveaupunkt nicht mehr als 1.3 m überragen, gelten als Untergeschosse.

Geschosse, die im Dachraum liegen und einen Kniestock von höchstens 0.8 m aufweisen, gelten als Dachgeschosse.

Geschosse, die allseits um mindestens die Geschosshöhe zurückgesetzt sind, gelten als Attikageschosse.

An- und Nebenbauten Art. 28

Als An- und Nebenbauten gelten Bauten, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)Die Grundfläche darf 50 m2 nicht übersteigen; Seite 15 731.1

b)Die Gebäudehöhe darf höchstens 3.50 m, die Firsthöhe höch-

stens 5 m betragen;

c)Es dürfen keine Dachaufbauten erstellt werden;

d)In Nebenbauten dürfen keine Wohnräume erstellt werden.

An- und Nebenbauten haben einen Grenzabstand von 3 m einzuhalten oder dürfen, bei nachbarlicher Zustimmung, bis auf die Grenze gebaut werden. Gegenüber anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück kann der Gebäudeabstand bis auf 4 m reduziert werden, wenn sich auf den entsprechenden Fassadenteilen keine nach Art. 33 erforderlichen Fensterflächen befinden.

Beim Zusammenbau von An- und Nebenbauten über die Grenze darf die gesamte Gebäudegrundfläche 80 m2 nicht überschreiten.

Vorbauten Art. 29

Als Vorbauten gelten Teile, welche über die Gebäudefassade in den Luftraum ragen und als gesonderte Bauteile erkennbar sind (Erker, offene und geschlossene Balkone, Vordächer usw.).

Vorbauten dürfen gegenüber benachbarten Grundstücken höchstens 1.50 m und – soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt – auf höchstens 1/3 der Fassadenlänge in den Grenzabstand hineinragen. Bei Bauten an der Grenze und bei geschlossener Bauweise beträgt der seitliche Grenzabstand der Vorbaute mindestens 1.50 m. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn können solche Vorbauten seitlich bis an die Grenze gebaut werden. Seite 16 731.1

Dachaufbauten und -einschnitte Art. 30

Dachaufbauten und/oder -einschnitte dürfen zusammen höchstens 1/3 der Länge einer Gebäudeseite einnehmen und traufseitig bis in die Fassadenflucht reichen.

Bei Flachdachbauten sind Dachaufbauten innerhalb einem ab der Fassadenflucht von der zulässigen Gebäudehöhe aus ansteigenden Neigungswinkel von 45˚ gestattet. Die Winkelbeschränkung gilt nicht für Treppenhäuser und Liftaufbauten.

Unterirdische Bauten Art. 31

Bauten gelten als unterirdisch und sind von den Grenzabstandsvorschriften befreit, wenn sie innerhalb des in nachfolgender Skizze abgesteckten Rahmens liegen.

Öl- und Benzintanks und ähnliche Einrichtungen haben einen Grenzabstand von mindestens 1 m einzuhalten. Seite 17 731.1

Abgrabungen, Auffüllungen, Böschungen Art. 32

Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für die Errichtung von Fenstern sind im nötigen Umfang bis maximal 1 m unterhalb des gewachsenen Terrains gestattet. Für Türen und Garagenzufahrten sind grössere Abgrabungstiefen gestattet, soweit keine Beeinträchtigung der baulichen und landschaftlichen Umgebung zu befürchten ist.

Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen nicht verunstaltend wirken und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf weitgehend anzupassen.

Böschungen sind rutschsicher anzulegen.

Belichtung und Belüftung Art. 33

Eine natürliche Belichtung und Belüftung müssen aufweisen:

a)Wohn- und Schlafräume;

b)Küchen in Wohnungen mit 3 und mehr Zimmern;

c)Arbeitsräume, wenn dies zweckmässig und zumutbar ist.

Soweit eine natürliche Belichtung und Belüftung vorgeschrieben ist, muss die Fensterfläche mindestens 10 % der Bodenfläche des jeweiligen Raums betragen. Oblichter dürfen nicht als ausschliessliche Lichtquelle dienen.

Kochnischen, Räume mit sanitären Einrichtungen sowie Aufenthalts- und Arbeitsräume müssen über eine künstliche Belüftung verfügen, wenn eine natürliche Belüftung fehlt.

Mindestmasse Art. 34

In Wohn- und Geschäftshäusern sind folgende lichte Raumhöhen einzuhalten:

–Wohn, Arbeits- und Aufenthaltsräume mind. 2.40 m Seite 18 731.1 solche im Dachgeschoss mind. 2.20 m

–Einstell- und Kellerräume mind. 2.10 m

Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens der Hälfte der Bodenfläche einzuhalten, wenigstens aber über einer Fläche von 6 m2.

Die minimale Bodenfläche beträgt:

a)für Einzimmerwohnungen:

20 m2

b)für Zweizimmerwohnungen:

30 m2

c)im übrigen

für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: mind. 09 m2

für Küchen in Wohnungen mit drei

oder mehr Zimmern: mind. 06 m2

Abstellräume Art. 35

Wohnungen müssen über Abstellräume verfügen, die in der Wohnung selber, im Keller oder im Estrich liegen.

Die erforderliche Abstellfläche beträgt pro Zimmer mindestens 1 m2.

In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hausgangs genügend grosse, gemeinsame Abstellräume für Kinderwagen, Velos, Mofas udgl. vorzusehen.

Kehrichtbeseitigung Art. 36

Bei Gesamtüberbauungen und Mehrfamilienhäusern mit mehr als drei Wohnungen sind auf privatem Grund Abstellflächen für Entsorgungsbehälter vorzusehen. Sie dürfen das Strassen- und Ortsbild nicht stören, müssen aber für den Abfuhrdienst gut zugänglich sein.

Garage- und Hofzufahrten Art. 37

Zufahrten zu Garagen dürfen höchstens 15 % Steigung oder Gefälle aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 3 m oder von der Trottoirgrenze aus wenigstens 1 m horizontal verlaufen. Für überdachte oder beheizte Zufahrten kann der Stadtrat grössere Neigungen zulassen.

Die freie Sicht auf die Strasse soll in der Regel wenigstens 3.50 m von der Fahrbahngrenze unter einem Winkel von 45° gewährleistet sein. Zudem sind die Ausfahrten mit Fahrspurbreiten bis 2.50 m mit Radien von mindestens 4 m auszurunden; wo ein Trottoir besteht, soll der Ausrundungsradius mindestens 2 m betragen. Bei breiteren Fahrspuren reduzieren sich die Radien um die Hälfte der Mehrbreite. An wenig befahrenen Erschliessungsstrassen kann der Radius bis auf 2.50 m herabgesetzt werden.

Vor jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5 m Länge anzuSeite 19 731.1 legen. Er kann als Parkplatz angerechnet werden.

VI. Verfahrensvorschriften

Aussenreklamen und Aussenantennen Art. 38

Die Bewilligungspflicht wird auf alle Aussenreklamen und Aussenantennen ausgedehnt, ausgenommen: a) Angebotstafeln bis 1.20 m2 Fläche und bis zu 0.5 m Abstand von der Fassade; b) unbeleuchtete Firmenanschriften bis 1.0 m2 Fläche, sofern sie flach an die Fassade montiert werden.

In den Kernzonen sind alle Aussenreklamen bewilligungspflichtig.

Reklameeinrichtungen haben sich an das Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild so einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.

Einzelantennen sind im Freien nur dann zugelassen, wenn der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne mit zumutbaren Kosten nicht möglich ist und auf dem gleichen Gebäude noch keine Antennenanlage besteht.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen Art. 39

Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft. Es ersetzt das Baureglement vom 5. September 1983/20. Januar 1995.

Dieses Baureglement findet Anwendung auf die Verfahren, die bei Vollzugsbeginn erstinstanzlich noch nicht entschieden sind.

ZoneW 2W 3W 4WZ 3WZ 4WG 3WG 4GIKKAKO5
Gesamtgeschosszahl2343434--5--5
Ausnützungsziffer0.400.700.85----0.70 6) 0.90 7) 1.20 8)0.85 6) 1.20 7) 1.60 8)--------
Gebäudehöhe in m7.010.0013.011.014.011.014.014.016.0Art. 11 Abs. 420.0
Firsthöhe in m10.014.017.015.018.015.018.018.020.0Art. 11 Abs. 420.0
Gebäudelänge in m30.040.050.018.018.040.050.0-------
Kleiner Grenzabstand in m4.05.06.03.03.04.05.05.03.03.03.0
Grosser Grenzabstand in m6.07.509.03.03.06.07.505.03.03.03.0
UntergeschossausbauJAJA 2)JA 2)JA 3)JA 5)JA9)JA9)JAJA9)JA9)JA
DachgeschossausbauJAJA 2)JA 2)JA 4)JA 4)JAJAJAJAJANEIN
MehrlängenzuschlagJA1)JA 1)JA 1)----JA10)JA10)--------

Tabelle von S. 5 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.