Art. 20.0 · Mit einer städtebaulichen Begründung sind punktuell höhere Häuser mit einer …
BZO Baureglement Rorschach · S. 6 · Original-PDF
20.0 Mit einer städtebaulichen Begründung sind punktuell höhere Häuser mit einer maximalen Gebäude- und Gesamthöhe von 25.0 m resp. 27.0 m zulässig. Die Lage, Stellung und Ausrichtung dieser höheren Häuser sind in einem Sondernutzungsplan zu definieren und zu sichern.
Der Umgang mit den im Zonenplan bezeichneten geschützten Kulturobjekten ist im Sondernutzungsplan zu regeln. Bauliche Veränderungen sind mit der kantonalen Denkmalpflege abzusprechen.
Schwerpunktzone Stadtbahnhof Süd (SPZS) Art. 8ter9
In der Schwerpunktzone Stadtbahnhof Süd kann nur gestützt auf einen Sondernutzungsplan (Sondernutzungsplanpflicht nach Art. 7 Abs. 3 Bst. c) PBG) gebaut werden.
8Eingefügt durch Teilzonenplan Feldmühle-Areal
9Eingefügt durch Teilzonenplan Stadtbahnhof Süd Seite 7 20.0
Punktuell darf ein höheres Gebäude mit einer maximalen Gebäude- und Gesamthöhe von 30.0 m erstellt werden. Die Lage, Stellung und Ausrichtung ist im Sondernutzungsplan festzulegen.
Wohnzonen Art. 9
Wohnzonen für zentrumsnahes Wohnen umfassen nahe dem Stadtkern gelegene Gebiete, die sich für Wohnzwecke und nichtstörende Gewerbebetriebe eignen. Sie dienen der Erhaltung von zentrumsnahem Wohnraum und der quartiertypischen Baustruktur.
Kernzone Art. 10
Farbgebungen und Fassadenrenovationen in der Kernzone sind bewilligungspflichtig.
Sämtliche Baugesuche, welche die äussere Gestaltung von Gebäuden in der Kernzone zum Gegenstand haben, werden von der Stadtbildkommission begutachtet. Seite 8
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.