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Art. 23 · rainveränderungen

BZO Baureglement Goldach · S. 15 · Original-PDF

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BauG Art. 71, Verkehr StrG Art. 102, Erlass von Vorschriften SN 640 273a, Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene, 2010  2.5m  12% Schnitt  12%  7.5m Fahrbahn Vorplatz  15 m2 Trottoir Garage  5.5m

BauG Art. 73, Kinderspielplätze Art. 61, Ausnützungsziffer, anrechenbare Geschossfläche

BauG Art. 93, Verunstaltungsverbot bepflanzte Böschung angesäte Böschung 2 1 3 2 Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze 50 cm horizontal 50 cm horizontal

1Ausfahrten und Ausmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sicherheitsverhältnisse gewährleistet bleiben, die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und Verschmutzungen oder andere nachteilige Einflüsse unterbleiben. Nicht überdachte Ausfahrten dürfen höchstens 12% Gefälle aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus auf wenigstens 2.50 m möglichst horizontal verlaufen. Der Gemeinderat kann in Anlehnung an die SN 640 273 weitergehende Vorschriften erlassen.

2Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 15 m2 Fläche so anzulegen, dass ein Personenwagen abgestellt werden kann, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Die minimale Distanz zwischen Garagentor und Trottoirgrenze hat 5.50 m, zwischen Garagentor und Fahrbahngrenze 7.50 m zu betragen. Wo kein Trottoir besteht und auch nicht vorgesehen ist, genügt ein Abstand von 5.50 m. Als Minimum bei der Bemessung der Kinderspielplätze gilt 20% der anrechenbaren, zu Wohnzwecken genutzten Geschossflächen.

1Terrainveränderungen insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen sind ansprechend zu gestalten und haben sich dem bestehenden Terrainverlauf gut anzupassen.

2Auffüllungen sind im ebenen und schwach geneigten Gelände bis zu 12° a.T. Hangneigung bis zu einer Höhe von 1.20 m und im stark geneigten Gelände bis 2.20 m gestattet.

3Böschungen dürfen, sofern sie angesät werden eine maximale Neigung von 1:2 aufweisen. Steilere Böschungen bis zu einer maximalen Neigung von 2:3 müssen angepflanzt werden. Entlang der Grundstücksgrenze ist ein Streifen von mindestens 50 cm Breite möglichst horizontal auszubilden. Baureglement Gemeinde Goldach. Kantonale Naturgefahrenkarte SIA Normen 260, 261 und 261/1 (Informationen über die Anforderungen für Neubauten gegenüber Einwirkungen von gravitativen Naturgefahren sowie Wind, Hagel, Schnee und Erdbeben)

BauG Art. 77, Ausnahmebewilligung Art. 78, Bewilligungspflicht Art. 87, Baubewilligung StrG Art. 21, Gesteigerter Gemeingebrauch BauG Art. 80ff, Baugesuch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.