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Art. 11 · Strassenabstand

BZO Baureglement Goldach · S. 10 · Original-PDF

–Staatsstrassen / Gemeindestrassen 1. Klasse 5.0 m

–Gemeindestrassen 2. und 3. Klasse 4.0 m

–Gemeindewege 3.0 m

1Gegenüber der Goldach gilt ein Gewässerabstand von mindestens 12 m und gegenüber dem Bodensee ein solcher von mindestens 30 m. Für Ver- und Entsorgungsanlagen im öffentlichen Interesse wie Wassertransport- oder Abwasserleitungen kann der Gewässerabstand gegenüber der Goldach auf 10 m reduziert werden. m + 1.5 x Sohlentie fe

2Gegenüber eingedolten Gewässern im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.5 x die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässeröffnungsprojekten festgelegt werden. Eignet sich ein eingedoltes Gewässer nicht für eine Offenlegung, so kann der Abstand bis auf 5.0 m reduziert werden.

1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Strassenabstände ab Strassengrenze einzuhalten:

2Strassenabstandsvorschriften gehen anderen Abständen vor. Bei Wegen muss jedoch der Abstand für Bauten, gemessen ab Achse, mindestens dem Grenzabstandsmass nach Art. 6 BauR entsprechen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 104ff. Strassengesetz.

3Für Mauern und Zäune entlang von öffentlichen Strassen ist ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 104ff. Strassengesetz.

8 Baureglement Gemeinde Goldach. BauG Art. 60, Gebäudehöhe

Gebäudelänge Anbau

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.