Art. 51 · Anbauten sind Bauteile, welche an ein Gebäude angebaut werden und eine
BZO Baureglement Wittenbach · S. 25 · Original-PDF
Gebäudegrundfläche von höchstens 30 m2, eine Gebäude- oder Brüstungshöhe von höchstens 3,5 m und eine Firsthöhe von höchstens 5,5 m aufweisen. Sie müssen sich von den Räumen, an welche sie stossen, nutzungsmässig unterscheiden und konstruktiv getrennt sein.
Als Nebenbauten gelten Baukörper mit höchstens 3,5 m Gebäudehöhe und höchstens 5,5 m Firsthöhe, die mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind und eine Gebäudegrundfläche von höchstens 60 m2 aufweisen.
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Als Vorbauten gelten Bauteile, die ohne Grundberührung über die Fassaden hinausragen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Veranden usw., nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge.
Als Kleinstbauten gelten unbewohnte, nicht ans Wasser- und Kanalisationsnetz angeschlossene und nicht zur Lagerung leicht brennbarer Materialien dienende bau- und planungsrechtlich unbedeutende eingeschossige Bauten mit einer Grundfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe ab Boden bis 3.0 m wie Hundehütten, Gartenlauben, Gerätehäuschen, Kleingewächshäuser usw. Reine Überdachungen ohne geschlossene Seitenwände wie kleine Fahrzeugunterstände, Überdachungen von Abfallcontainern, gedeckte Gartensitzplätze usw. gelten bis zu einer Grundfläche von 15 m2 als Kleinstbauten.
G. Schlussbestimmungen
Gebühren und Beiträge
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.