Art. 22 · Mindestmasse
BZO Baureglement Wittenbach · S. 14 · Original-PDF
Lichte Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser:
–Aufenthaltsräume mindestens 2,26 m
–Einstell- und Kellerräume mindestens 2,10 m
–14 -
Bei nicht waagrechter Decke ist für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume die lichte Raumhöhe über mindestens 6 m2 Bodenfläche einzuhalten.
Bodenfläche von Wohn- und Schlafräumen: mindestens 12 m2.
Mindesttiefe von Balkonen für Aufenthaltszwecke: 1,6 m.
Für Höhe und Ausgestaltung von Geländern, Brüstungen und Handläufen ist die SIA Norm 358 einzuhalten.
Fertig-Lichtmass der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnbauten: mindestens ein Zehntel der Bodenfläche. Ausnahmen von dieser Regel sind möglich bei Renovationen von Altbauten oder wenn durch andere Massnahmen eine gleichwertige natürliche Belichtung erreicht wird.
Estrich und Kellerabteile müssen mindestens je 7 % der zugehörigen anrechenbaren Geschossfläche betragen; bei Geschossflächen von mehr als 145 m2 mindestens je 10 m2. Bei fehlender Estrichfläche ist diese innerhalb der Wohnung oder im Keller zu kompensieren. Raumhöhen unter 1,20 m sowie Wandschränke werden nicht als Estrichräume angerechnet.
Weitere Bauanforderungen Art. 23 Höchstens die Hälfte der Wohn-, Arbeits- und Schlafräume einer Wohnung darf nach Norden orientiert sein.
Jedes Wohngebäude muss einen geeigneten, genügend grossen Wäschetrocknungsraum aufweisen.
Jede Wohnung sowie separate Werkstätten, Läden usw. müssen ein eigenes WC aufweisen. In 4-Zimmer-Wohnungen sowie grösseren Wohnungen ist ein bzw. das WC getrennt vom Badezimmer einzurichten.
In Mehrfamilienhäusern ist ein treppenlos zugänglicher Einstellraum für Velos und Kinderwagen vorzusehen.
In Einstellhallen für Motorfahrzeuge ist eine hinreichende Be- und Entlüftung zu gewährleisten. Einstellräume sind direkt ins Freie, wenn nötig künstlich, zu entlüften.
Grössere Flachdächer ohne anderweitige Nutzung sind flächig zu begrünen.
–15 - Ausbau von Dach- und Untergeschossen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.