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Art. 61 · Gehölzgruppen

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 18 · Original-PDF

1Die im Zonenplan bezeichneten Gehölzgruppen sind zu erhalten.

2Über die ökologisch richtige Pflege hinausgehende Veränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind nur zulässig, wenn ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis besteht. Mit der Bewilligung können Ersatzpflanzungen angeordnet werden.

3Bauten haben gegenüber geschützten Gehölzgruppen einen Abstand von 10 m ab der Stockgrenze einzuhalten. Geringere Abstände sind im Einzelfall zuzulassen, wenn das Schutzziel nicht gefährdet wird.

3Nutzungsvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.