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Art. 57 · Minimale Raummasse

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 17 · Original-PDF

1Die minimale Bodenfläche beträgt: a) für Einzimmerwohnungen: 20 m²; b) für Zweizimmerwohnungen: 30 m²; c) im Übrigen für Wohn- und Schlafräume: durchschnittlich 10 m².

2Die Raumhöhe muss mindestens 2,25 m betragen, in Dach- und Galeriegeschossen ist eine Höhe von mindestens 2,2 m zulässig.

3In abgeschrägten Räumen muss die erforderliche Raumhöhe über einer Bodenfläche von mindestens 5 m² eingehalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.