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Art. 48 · Gestaltung von Neu- und Umbauten

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 14 · Original-PDF

1Neu- und Umbauten sowie Veränderungen des Aussenraumes müssen sich in das Ortsbild in allen Belangen besonders gut einordnen. Das gilt insbesondere für: a) Stellung, Ausmass und Dachgestaltung der Bauten; b) Fassaden- und Fenstergestaltung sowie die Material- und Farbwahl; c) Umgebungsgestaltung. 12)sGS 731.1. 14 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen 731.1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.