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Art. 47 · Schutz bestehender Bauten und Aussenräume

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 14 · Original-PDF

1Die im Zonenplan bezeichneten Ortsbilder sind Schutzgegenstände im Sinne von Art. 98 BauG.12) *

2Die bestehenden Bauten sind zu erhalten, soweit sie mit besonderer Verfügung unter Schutz gestellt worden sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.