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Art. 31 · Unterirdische Bauten
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 10 · Original-PDF
1Als unterirdische Baute im Sinne von Art. 56 Abs. 4 BauG10) gilt eine Baute, wenn sie: * a) ganz im gewachsenen Terrain liegt oder b) das gewachsene Terrain höchstens 1 m überragt und so überdeckt ist, dass sich die Aufschüttung gut in das gewachsene Terrain einfügt.
2Ist eine Baute nur teilweise unterirdisch, so gilt die Abstandsbefreiung für die entsprechenden Bauteile.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.