Art. 620 · Zuständigkeiten (bisheriger Art. 613)
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 188 · Original-PDF
620 Zuständigkeiten (bisheriger Art. 613)
1Die Zuständigkeiten richten sich grundsätzlich nach kantonalem Recht sowie der Gemeindeordnung, dem Reglement und der Verordnung über die ständigen Kommissionen.
2Die Bau- und Planungskommission
–beschliesst über Ausnahmebewilligungen nach Art. Grundsatz Nach Art. 45 der Gemeindeordnung beschliesst der Grosse Gemeinderat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums über alle Reglemente, die nicht ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan vorbehalten sind. Dazu gehört auch der Erlass der baurechtlichen Grundordnung. Bau- und Planungskommission
26BauG;
–bereitet die Planungsgeschäfte zu Handen des GeNach Art. 66 BauG erlässt der Gemeinderat Richtpläne, Überbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht und Überbauungsordnungen, die lediglich Detailerschliessungsanlagen zum Gegenstand haben. Der Gemeinderat ist gestützt auf Art. 122 BauV zudem zuständig zum Erlass von geringfügigen Nutzungsplanänderungen. Als Planungsbehörde entscheidet der Gemeinderat überdies über die Einleitung des Mitwirkungsund des öffentlichen Auflageverfahrens. Aufgrund der allgemeinen Zuständigkeit des Gemeinderats nach Art.
52Abs. 2 Gemeindeordnung entscheidet er über umstrittene Baugesuche, gestützt auf Art. 421 Abs. 3 bestimmt er zudem die Aufgaben und Zuständigkeiten der beiden drei Fachgruppen «Landschaft» und «Ortsbild» und «Energiestadt». meinderats vor, insbesondere beantragt sie rechtzeitig allenfalls erforderliche Plananpassungen;
–behandelt Voranfragen für Baugesuche mit weitreichenden Ausnahmen oder von besonderer Bedeutung für die Gemeindeentwicklung;
–stellt Antrag an den Gemeinderat für die Wahl der Mitglieder der Fachgruppen «Landschaft», «Ortsbild» und «Energiestadt»;
–stellt Anträge zu allen weiteren ihr von den zuständigen Behörden zur Begutachtung vorgelegten Geschäfte;
–passt den Kommentar zum Baureglement an.
3Die Bau- und Planungsabteilung
–entscheidet über unumstrittene Baugesuche,
–ist verantwortlich für die ordnungsgemässe AbwickBau- und Planungsabteilung lung der Baubewilligungsverfahren;
–stellt die Durchführung der erforderlichen Baukontrollen sicher;
–erlässt allenfalls erforderliche baupolizeiliche Verfügungen;
–übt die Strafkompetenz der Gemeinde für Widerhandlungen nach Art. 701 Abs. 2 aus;
–überprüft regelmässig den Kommentar zum Baureglement und stellt falls erforderlich der Bau- und Planungskommission Antrag auf Anpassung; Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.