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Art. 44 · Baureglement (BR)

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 175 · Original-PDF

44 Baureglement (BR)

3Bei eingedolten Gewässern beträgt der Gewässerraum 3 m. Massgebend ist die effektive Lage der Leitung. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle kann auf einen Gewässerraum verzichtet werden.

3Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – baubewilligungspflichtige und baubewilligungsfreie – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

34Als dicht überbaut im Sinne von Art. 41c Abs. 1 zweiter Satz GSchV gelten die Gebiete im Wirkungsbereich des Richtplans Ortskern, sowie das ausserhalb des Wirkungsbereichs liegende Gebiet um die Untere Mühle zwischen Hauptstrassse und Kirchenfeldstrasse. Die im im Zonenplan 2 Lyss sowie im Zonenplan Busswil gekennzeichnete Abschnitt gelten als „dicht überbaut“ im Sinne von Art. 41a Abs. 4 bzw. Art. 41b Abs. 3 GSchV.

45Gegenüber der Ufervegetation ist mindestens ein Abstand von 3.0 m, für Hochbauten von 6.0 m zu wahren.

5In einem Abstand von 6.0 m ab Gewässer oder Ufervegetation dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden. Vorbehalten sind zudem Massnahmen des Gewässerunterhalts und des Gewässerbaus gemäss Art. 6, 7 und 15 WBG Vgl. Art. 41c GSchV und Art. 5b Abs.

2WBG Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201): Dort können für zonenkonforme Vorhaben Ausnahmen von den Gewässerabständen bewilligt werden. Die dicht überbauten Gebiete werden nicht abschliessend festgelegt. Es werden nur diejenigen Gebiete als dicht überbaut ausgeschieden bei denen zweifelsfrei feststeht, dass sie die Kriterien erfüllen. In anderen Gebieten kann der Nachweis im Einzelfall erbracht werden. In dicht überbauten Gebieten erfolgt die Festlegung des im Einzelfall einzuhaltenden Bauabstands im Baubewilligungsverfahren durch das TBA) Vgl. auch Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) und Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) Die Ufervegetation darf nicht ohne Bewilligung gerodet werden. Vorbehalten sind Pflege- und Unterhaltsmassnahmen. Gemeinde Lyss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.