Art. 421 · Fachberatung
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 166 · Original-PDF
421 Fachberatung
1Das zuständige Organ der Gemeinde kann unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute beiziehen, welche die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörden in allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle bau- und aussenraumgestalterische Fragen aufwerfen.
2Die Fachberatung formuliert Empfehlungen zu Handen der Baubewilligungsbehörde und stellt dieser insbesondere in den folgenden Fällen Antrag:
–Abweichungen von den Vorschriften über die BauFachleute – Architektinnen, Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Denkmalpflege, Bauberaterinnen und Bauberater des Berner Heimatschutzes, Ortsplanerinnen und Ortsplaner – werden nach rein fachlichen Kriterien ausgewählt. Die Gemeinde kann auch die OLK, die Fachgruppen Landschaft, Ortsbild und Energiestadt beiziehen. Die Empfehlungen der Fachberatung berücksichtigen auch die Meinung der Projektverfassenden und beschränken sich auf Gestaltungsfragen. Der Entscheid über den Beizug von Fachleuten liegt nach Art. 613 in Verbindung mit der Gemeindeordnung bei der Bau- und Planungskommision Vgl. Art. 419 und Art. 511 ff.
Vgl. Art. 419 und Aussenraumgestaltung
–Bauten und Anlagen in Ortsbild- und Siedlungsschutzgebieten;
–Bewilligung von Einzelvorhaben in ZPP's vor Erlass Vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG der Überbauungsordnung; Vgl. Art. 75 BauG Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.