Art. 416 · Reklamen und Plakatierung
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 163 · Original-PDF
416 Reklamen und Plakatierung
1Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Landschafts-, Orts- und Strassenbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohnund Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2Zur Beurteilung der Einordnung erlässt die Gemeinde ein Plakatierungskonzept.
3Für Reklameeinrichtungen kann die Bewilligungsbehörde zum Schutz der Wohnbevölkerung Auflagen wie z.B. Einschränkung der Beleuchtungszeiten verfügen.
4Reklamen auf Dachflächen sind nicht gestattet. Im Ortbildschutzgebiet sowie bei Baudenkmälern dürfen an Fassaden nur auf das jeweilige Gewerbe bezogene Reklamen (sog. Eigenreklamen) angebracht werden. Sie müssen sich gut ins Fassadenbild einordnen.
5Der Gemeinderat erlässt zum Vollzug Richtlinien. Im Reklamebegriff eingeschlossen ist gemäss übergeordnetem Recht auch die Plakatierung. Bezüglich der Baubewilligungspflicht gilt Art. 6a BewD. Betreffend Strassenabstand gilt Art. 58 der Strassenverordnung vom 29.10.2008. Bezüglich der Verkehrssicherheit gelten Art. 95 ff. der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 05.09.1979 (SSV), vgl. BSIG 7/722.51/1.1. vgl. das geltende Plakatierungskonzept vom 6. Mai 2002 Die zum Schutz der Wohnbevölkerung notwendigen Auflagen werden von der für die Erteilung der Baubewilligung zuständigen Behörde festgelegt. Vgl. dazu auch die vom Gemeinderat in Ausführung von Art. 416 erlassenen Richtlinien (aktuell Richtlinien für Reklamen und Veranstaltungsplakate vom 7. August 2017).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.