Art. 34 · Baureglement (BR)
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 165 · Original-PDF
34 Baureglement (BR)
3Die Dachflächen der Erdgeschossbauten von eingeschossigen Bauten (auch von reinen Erdgeschossbauteneingeschossigen An- und Kleinbauten) dienen den darüberliegenden Wohnungen als Erholungsfläche und sind entsprechend zu gestalten:
–Oblichter und begehbare Glasoblichter sind auf Dachflächen 10% der freien Dachfläche über dem Erdgeschoss ersten Vollgeschoss gestattet. Sie sind so auszubilden, dass sie durch spielende Kinder nicht beschädigt werden.
–Die Dachfläche ist angemessen zu begrünen und zu bepflanzen.
–Ventilationsaufbauten und Kamine sind nicht gestattet.
–Autoabstellplätze auf den Dachflächen sind nicht gestattet.
4Die Gesamtlänge von Erkern und auskragenden, offenen vorspringenden Gebäudeteilen (ausgenommen Dachvorsprünge und Vordächer) ist, mit Ausnahme der besonnten Längsseite, auf einen Viertel der Gebäudelänge bzw. –breite beschränkt. Dachvorsprünge und Vordächer dürfen auf die ganze Länge bis 1.2 m sowohl in den Strassenraum als auch in den Grenzabstand auskragen.
5Ergibt sich eine städtebaulich bessere Lösung oder ist es für die vorgesehene Nutzung notwendig, kann die Baubewilligungsbehörde grössere Gebäudetiefen oder -längen unter Einhaltung des theoretisch realisierbaren Volumens der Vollgeschosse Obergeschossvolumens inklusive Attikageschosse (und unter Einhaltung der Attikavorschriften) zulassen. Es ist folgende Vergleichsrechnung aufzustellen:
–Das theoretische Volumen der Vollgeschosse Erker und auskra-
genden, offenen
Erker und auskragenden, offenen vorspringende Gebäudeteile (gegenüber angrenzenden Grundstücken und dem Strassenraum) Gestaltungssspielraum baren Volumens der Vollgeschosse Obergeschossvolumens inklusive Attikageschosse (und unter EinhalDas theoretische Volumen der Vollgeschosse Obergeschossvolumen s inklusive der Attikage-
schosse Obergeschossvolumens inklusive der Attikageschosse errechnet sich gestützt auf die Überbaubarkeit der Baugrundstücke unter Einhaltung einer Gebäudetiefe von 12.0 m, einer Geschosshöhe von 2.75 m 3.20 m unter Berücksichtigung der Attikavorschriften sowie der weiteren baupolizeilichen Massen nach Art. 212.
–Das Volumen des gewünschten Bauvorhabens errechnet sich aus dem effektiv geplanten Gebäudevolumens ab dem Obergeschossbaukörper ersten Vollgeschoss bis Oberkant fertigem Dach. Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.