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Art. 33 · Baureglement (BR)

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 164 · Original-PDF

33 Baureglement (BR) [ZSF], Zonen mit Planungspflicht [ZPP] «Grien Süd» «Kiesgrube Bangerter», «Autobahn-Garage», «Grentschel» und «Aemmer» sowie die Überbauungsordnungen [UeO] 1, 2, 3, 5, 7, 12 und 28), zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.

4Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.

5In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und sind unauffällig zu gestalten.

6In Ortsbild-, Siedlungs- sowie Landschaftsschutzgebieten sind Antennen nicht zugelassen. Die Baubewilligungsbehörde kann, in Absprache mit der Fachstelle (Kantonale Denkmalpflege), dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in das Orts-, Siedlungs- und Landschaftsbild integriert sind.

7Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen bleiben vorbehalten.

8Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich im Übrigen nach Bundesrecht und kantonalem Recht. Im Perimeter von Überbauungsordnungen ist auf die dort umschriebene Nutzung abzustellen. Ist vorwiegend Arbeitsnutzung vorgesehen, kommt Absatz 3 zur Anwendung, ist ausschliesslich Wohnnutzung erlaubt, gilt Absatz 5. In den übrigen Fällen kommt Abs. 4 zum Tragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.