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Art. 2312 · Grünzone (GrZ)

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 155 · Original-PDF

2312 Grünzone (GrZ)

1Die Grünzonen gehören zur Bauzone. Sie sind Freihaltezonen und dürfen nicht mit Hochbauten überbaut werden es sind höchstens unterirdische Bauten zulässig.

2In Grünzonen im Bereich von Gewässern gelten die Bestimmungen von Art. 527, insbesondere Abs. 3.

3Der bestehende Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten, sachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen.

4Bei Neuanlagen oder Umgestaltungen von Grünzonen sowie deren Pflege sind geeignete Massnahmen zur Förderung von naturnahen Lebensräumen für Fauna und Flora umzusetzen.

5Den Grünzonen wird eine GFZo von 0.5 zugewiesen. Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern oder der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen (Art. 79 BauG). Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die gesetzliche Besitzstandsgarantie (Art. 3 BauG). Damit kann die Fläche angrenzender, d.h. auf dem eigenen Grundstück gelegenen Grünzonen zur anrechenbaren Fläche eines benachbarten Grundstücks gerechnet werden (vgl. Fig. 7.1 Anhang BMBV). Hochbauten bleiben jedoch ausgeschlossen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.