Art. 131 · A348 ZPP 8 «Kiesgrube Bangerter Busswil»
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 264 · Original-PDF
131 Baureglement (BR) A347 ZPP 7 «Riederbach Busswil»
1Die ZPP 7 «Riederbach Busswil» bezweckt im Das Gebiet «Riederbach» ist eine Wohnüberbauung in verdichteter Bauweise mit vorwiegend Geschosswohnungen.;
–Der bestehende Überbauungsplan mit SonderbauPlanungszweck vorschriften «Riederbach», von der Baudirektion am 18.6.1971 genehmigt, entspricht dem Planungszweck und den ortsplanerischen Grundsätzen.
2Die ZPP 7 ist eine Wohnzone Wohnen im Sinne von Art. 211 Abs. 2 BR.
3 – Im Rahmen der Überbauungsordnung kann zu der heute realisierten Bruttogeschossfläche im Sinne einer Nachverdichtung eine Erhöhung der BGF GFo um max. 5 % zugelassen werden.
4ES II
5Gemäss bestehendem Überbauungsplan
–Es gilt der Überbauungsplan mit SonderbauvorschrifArt der Nutzung Mass der Nutzung Lärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze Besondere Bestimmungen ten «Riederbach» von der Baudirektion genehmigt am 18.6.1971
–Alle arealinternen Planungs, Projektierungs- und Baukosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers.
–Bei Änderungen oder für die Totalrevision des Überbauungsplans gelangt das Verfahren nach Art. 92ff BauG zur Anwendung. A348 ZPP 8 «Kiesgrube Bangerter Busswil» Es gelten die Bestimmungen Art. 334 ZPP «Kiesgrube Bangerter» sinngemäss.
1Die ZPP 8 «Kiesgrube Bangert Busswil» bezweckt
–Die langfristige Sicherstellung des Abbaus von Kies Planungszweck und Sand zur industriellen Verarbeitung Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.