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Art. 103 · A313 ZPP «Alpenstrasse»

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 142 · Original-PDF

103 Ausgleich von Planungsvorteilen Der Ausgleich von Planungsvorteilen richtet sich nach Art. 142 ff BauG sowie dem Reglement über den Mehrwertausgleich der Gemeinde.

1Erwächst einem Grundeigentümer durch eine Planungsmassnahme ein zusätzlicher, wesentliche Vorteil, namentlich durch die Möglichkeiten einer Mehrnutzung, nimmt die Gemeinde vor Erlass der Planungsmassnahme mit dem Grundeigentümer Verhandlungen auf, um diesen zu verpflichten, einen angemessenen Anteil dieses Planungsmehrwerts für Projekte und Infrastrukturen im öffentlichen Interesse zur Verfügung zu stellen.

2Der Gemeinderat erlässt dazu Richtlinien und legt dort insbesondere den Ausgleichssatz und die möglichen Verwendungszwecke fest. In der Regel soll der vertraglich abzugeltende Ausgleich 20 bis 40% des Planungsmehrwerts betragen. Art. 5 RPG verpflichtet die Kantone für einen angemessenen Ausgleich von Vor- und Nachteilen zu sorgen. Nach Art. 142 BauG schöpft der Kanton Planungsmehrwerte primär über die Steuergesetzgebung ab. Darüber hinaus verweist er die Parteien auf den Verhandlungsweg. Abgeschöpfte Mehrwerte sollen für bestimmte öffentliche Zwecke eingesetzt werden, insbesondere zur Finanzierung von Unterhalt und Ausbau der Infrastruktur sowie der Massnahmen zur Aufwertung des Ortsund Landschaftsbildes. Soweit der Gemeinderat nichts anderes bestimmt, sollen die Erträge aus dem Mehrwertausgleich an die Spezialfinanzierung «Buchgewinne Finanzvermögen» gehen. Vgl. Mehrwertabgabereglement vom 1. Mai 2017 (Datum des Inkrafttretens) Gemeinde Lyss 103 Baureglement (BR) 6 – Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Busswilstrasse (Teil C).

–Es sind Massnahmen zur Entlastung des Areals Erschliessungsgrundsätze Denkbar ist auch die Reduktion der maximal zulässigen Anzahl an Autoabstellplätzen. vom Fahrzeugverkehr zu prüfen.

–Die Parkierung ist mit einer gemeinsamen unterirdischen Einstellhalle zu lösen. Besucher- und Kurzzeitparkplätze müssen oberirdisch angeordnet werden, frei zugänglich sein und sind angemessen zu gestalten.

–Zwischen der Kreuzfeldstrasse und der Busswilstrasse ist im Bereich der nordöstlichen Begrenzung der ZPP eine Verbindung für den Langsamverkehr sicherzustellen. A312 ZPP «Rossi»

1Die ZPP «Rossi» bezweckt

–eine verdichtete, gut und einheitlich gestaltete, in Planungszweck die Topografie eingebettete Wohnüberbauung;

–eine gute Einordnung ins Landschaftsbild und in die bestehende Überbauung;

–eine wirtschaftliche Erschliessung.

2Wohnen entsprechend den Bestimmungen über die Wohnzonen W (Art. 211 Abs. 2). Innerhalb der bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. 1228 ist zusätzlich die landwirtschaftliche Nutzung zulässig.

3 – GFZo AZ 55 0.61; maximale GebäudeFassadenhöhe traufseitig 7.0 m.

–Bei Planungen auf der Grundlage eines WettbeArt der Nutzung GFZo AZ 55 0.61; e traufseitig 7.0 m Mass der Nutzung werbsverfahrens nach den Regeln des SIA kann der Gemeinderat die maximale GFZo AZ um 0.101 erhöhen.

–Wird nach dem Minergie-P-Standard, Stand 2011 oder gleichwertig gebaut, erhöht sich die maximale GFZo AZ darüber hinaus um 0.05 0.06.

4ES II, im Bereich der bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. 1228 gilt bis zur Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ES III.

5 – Die Anordnung der Bauten sowie die Bepflanzung sind unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die angrenzenden Gebiete festzulegen. Lärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungsgrundsätze Gemeinde Lyss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.