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Art. 53 · Diese Bau- und Zonenordnung wird mit Rechtskraft der kantonalen Genehmigung

BZO Bauma · S. 16 · Original-PDF

gültig. Die Gemeinde publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG. X:\RP\310 Bauma\01 OP\Revision 2013\4_Genehmigung\2_BZO\BZO_bereinigt.docx Ortsplanungsrevision Bauma –Bau- und Zonenordnung (BZO) 17

ANHANG

GESTALTUNGSPLANRICHTLINIEN ISCHLAG 1. Das Gebiet wird ab der Tösstalstrasse an der in der Skizze dargestellten Stelle erschlossen. Als Notzufahrt ist zudem der Zugang über den Bahnweg offen zu halten. 2. Das Gebiet ist im Rahmen eines Gesamtkonzepts etappenweise, von Norden in Richtung Süden sowie von Westen in Richtung Osten zu realisieren. 3. Das Gebiet hat eine angemessene Dichte für Wohnen und Arbeiten aufzuweisen (AZ 0.5-0.7). 4. Gegenüber der Bahnlinie respektive der Tösstalstrasse ist die Einhaltung der massgebenden Lärmgrenzwerte nach Lärmschutzverordnung nachzuweisen. In diesem Bereich ist eine Gewerbe- oder eine Mischnutzung vorgesehen. 5. Es ist eine attraktive Fuss- und Velowegverbindung zu erstellen. Die Lage der Verbindung ist im Gestaltungsplan verbindlich festzulegen. X:\RP\310 Bauma\01 OP\Revision 2013\4_Genehmigung\2_BZO\BZO_bereinigt.docx Ortsplanungsrevision Bauma –Bau- und Zonenordnung (BZO) 18 6. Es ist eine fahrbare Verbindung zwischen den in der Skizze dargestellten Anschlusspunkten zur Sicherstellung des Zugangs zur Töss sowie zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erstellen. 7. Der Siedlungsrand gegen Süden, sowie der Bereich entlang der Töss sind durch einen Grünraum mit einheimischen und standortgerechten Laubbäumen attraktiv zu gestalten (vgl. Skizze). 8. Im Bereich des Mülibachs und der Töss ist der Übergang Siedlung-Gewässer zu beachten. 9. Es besteht die Möglichkeit, das Gestaltungsplangebiet im Rahmen mehrerer Gestaltungspläne zu behandeln. Dabei ist die Etappierung und Folgeplanung aufzuzeigen. X:\RP\310 Bauma\01 OP\Revision 2013\4_Genehmigung\2_BZO\BZO_bereinigt.docx Ortsplanungsrevision Bauma –Bau- und Zonenordnung (BZO) 19

GESTALTUNGSPLANRICHTLINIEN BAUMGARTENHOLZ

1. Im Gestaltungsplan ist der Nachweis der zweckmässigen Erschliessung zu erbringen. Auf die bestehende Bebauungsstruktur ist Rücksicht zu nehmen. 2. Der Bereich entlang der Töss und dem Wanderweg ist durch einen Grünraum mit einheimischen und standortgerechten Laubbäumen attraktiv zu gestalten. 3. Berücksichtigung Gewässerraum der Töss nach Gewässerschutzgesetzgebung. 4. Berücksichtigung und Nutzung des Freiraums des Kernzonenplans. 5. Abstimmung der Gestaltungsplangebiete Juckern und Baumgartenholz. 6. Gegenüber der Tösstalstrasse ist die Einhaltung der Planungswerte nach Lärmschutzverordnung nachzuweisen. X:\RP\310 Bauma\01 OP\Revision 2013\4_Genehmigung\2_BZO\BZO_bereinigt.docx Ortsplanungsrevision Bauma –Bau- und Zonenordnung (BZO) 20

GESTALTUNGSPLANRICHTLINIEN JUCKERN 1. Die Einsehbarkeit des Fabrikensembles ist angemessen zu berücksichtigen. 2. Der Bereich entlang der Töss und dem Wanderweg ist durch einen Grünraum mit einheimischen und standortgerechten Laubbäumen attraktiv zu gestalten. 3. Berücksichtigung der Grundwasserschutzzonen Juckern. 4. Berücksichtigung und Nutzung des Freiraums des Kernzonenplans. 5. Abstimmung der Gestaltungsplangebiete Juckern und Baumgartenholz. 6. Gegenüber der Tösstalstrasse ist die Einhaltung der Planungswerte nach Lärmschutzverordnung nachzuweisen. X:\RP\310 Bauma\01 OP\Revision 2013\4_Genehmigung\2_BZO\BZO_bereinigt.docx Ortsplanungsrevision Bauma –Bau- und Zonenordnung (BZO) 21

GESTALTUNGSPLANRICHTLINIEN SILISEGGSTRASSE (BA6256)

1. Die Ziele des ISOS sind umzusetzen. 2. Zweckmässige, konzentrierte Erschliessung. 3. Sicherstellung des befahrbaren Zugangs zum Gublenbach betreff Unterhalt. 4. Dem Gelände angepasste Bauvorschriften, insbesondere unter Berücksichtigung der Gebäudehöhen. 5. Qualitätsvolle Ausgestaltung der Freiflächen. 6. Die Ausnützung ist auf die Ausnützung gemäss Regelbauweise in der W2a/30 zu beschränken. X:\RP\310 Bauma\01 OP\Revision 2013\4_Genehmigung\2_BZO\BZO_bereinigt.docx Ortsplanungsrevision Bauma –Bau- und Zonenordnung (BZO) 22

GESTALTUNGSPLANRICHTLINIEN HEIM BLUMENAU

1. Die Umsetzung des Eintrages im regionalen Richtplan Zürcher Oberland hat mittels eines Gestaltungsplanes gemäss § 83 PBG zu erfolgen. 2. Die Realisierung der Infrastruktur hat in Zusammenhang mit der Betreuung von Menschen zu stehen. 3. Die Bebauung hat zeitgemäss und qualitätsvoll im Sinne von § 71 PBG zu erfolgen. 4. Der Gestaltungsplan hat eine nachhaltige Energielösung sowie den NIS-Korridor zu sichern. X:\RP\310 Bauma\01 OP\Revision 2013\4_Genehmigung\2_BZO\BZO_bereinigt.docx

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.