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Art. 52b

BZO Bauma · S. 16 · Original-PDF

1Bei Neubauten in den Bauzonen W2a, W2b, W3, WG2 und WG3 sowie in den Kernzonen ist auf den betroffenen Grundstücken mindestens 80 % der zulässigen Ausnützung zu realisieren. Mindestens aber ist im Rahmen der Baueingabe nachzuweisen, dass nach Erstellung der bewilligten Neubaute die Ausnützung von 80 % jederzeit erreicht werden kann.

2Bei besonderen Verhältnissen wie hinsichtlich Topografie oder Parzellenform kann der Gemeinderat im Ausnahmefall eine geringere Ausnützung zulassen. 9. INKRAFTTRETEN DER BAU- UND ZONENORDNUNG

Inkrafttreten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.