Art. 52a
BZO Bauma · S. 15 · Original-PDF
1Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten ist das Personen- und Sachwertrisiko durch Naturgefahren (Hochwasser, Oberflächenabfluss, Rutschungen, Hangmuren und Steinschlag) zu minimieren. Dazu sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Vorgaben zur Gebäude- und Nutzungsanordnung sowie andere Objektschutzmassnahmen anzuordnen.
2Für die Beurteilung von Bauvorhaben und beim Erlass von Sondernutzungsplänen ist die kantonale Naturgefahrenkarte massgebend. Bauliche Schutzmassnahmen und neuere Erkenntnisse zu Gefahrenereignissen werden berücksichtigt.
3Die Bauherrschaft weist die Naturgefahren, die Risiken und die vorgesehenen Schutzmassnahmen in einem Bericht aus. X:\RP\310 Bauma\01 OP\Revision 2013\4_Genehmigung\2_BZO\BZO_bereinigt.docx Ortsplanungsrevision Bauma –Bau- und Zonenordnung (BZO) 16 H. Mindestausnützung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.